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1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
Entstehung
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Einleitung.

nunstudiosus litterarum, ein vollberechtigter Student in einerwissenschaftlichen Disciplin, geworden.

In ähnlicher Weise wurde der am 29. Januar 1752 als stud.pharm, eingetragene Ludov. Jac. Ivlemtz am 22. November 1757 vonneuem immatrikuliert, weil er privilegierter Apotheker gewordenwar, und erwarb am 16. November 1751 der privilegierte TypographJoh. Heinrich Erford von neuem das akademische Bürgerrecht und dieMatrikel, weil er den Titel eines akademischen Buchdruckers erlangthatte.

Hatte das Immatrikulationszeugnis ursprünglich die Bedeutung,dass mit ihm dem Inhaber, auf dessen Namen es ausgestellt war, dieZugehörigkeit zur privilegierten Körperschaft der Universität beschei-nigt wurde, so nahm es seit dem Anfänge des 18. Jahrhunderts mehrdie Rücksicht auf die durch eine Prüfung erworbene Berechtigungzum Studium in einer der Fakultäten. Diese Rücksicht trat immermehr gegen Ende des 18. Jahrhunderts in den Vordergrund, als man,den Gedanken Friedrich Wilhelms I. weiter ausführend, den Über-gang von der Lateinschule zur Universität in jeder Weise er-schweren und von einer eingehenden Prüfung durch eine an der Uni-versität einzurichtenden Kommission oder von einem an der Latein-schule einzuführenden Abiturientenexamen abhängig machen wollte.Das Prüfungsreglement vom 23. Dezember 1788 schrieb bereits, daeine Aufnahmeprüfung an den Universitäten aus vielen Gründenunzweckmässig erschien, vor, dass jeder von der Lateinschule ab-gehende Schüler an dieser eine bis in alle Einzelheiten geregelte Prü-fung abzulegen, und dass nur der als reif befundene Anspruchauf Universitätsbenefizien habe. Waren danach die Immaturi auchnoch nicht ganz vom Studium ausgeschlossen, so wurden in derFolge die Bedingungen für die Zulassung zu einem Fachstudiuman der Universität wesentlich erschwert, und seit 1812 wurdedas Maturitätszeugnis eine notwendige Bedingung, ohne deren Er-füllung niemand das Studium in einer der drei obern Eakul-täten ergreifen konnte. Wohl wurde die Matrikel noch welt-lichen und kirchlichen Beamten, den akademischen Lehrern undExercitienmeistern und den im Buchgewerbe und gewissen andernkunstgewerblichen Berufen Beschäftigten gegeben, aber den Studie-renden gegenüber wurde nun ein Unterschied zwischen Maturi undImmaturi gemacht, und demgemäss wurde auch der Inhalt des Im-matrikulationszeugnisses verschieden gefasst. So ist auf der Eintra-gung des Magn. Ed. Boretius, der am 5. Dezember 1814 als Jurist