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1 (1910) Die Immatrikulationen von 1544 - 1656
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LVI Einleitung.

ganzen Semesters verloren gegangen. Im W. 1652 war CölestinMyslenta Rektor. Er starb an demselben Tage, an dem er das Rek-torat niedergelegt hatte, nämlich am 20. April 1653. 1 ) Vermutlichhat man in seinem Nachlass die Aufzeichnungen der Inskriptionennicht aufgefunden und sah sich daher ausser Stande, sie nachzu-tragen. Da jeder, der sich von neuem inskribieren liess oder sichzur Prüfung für einen akademischen Grad meldete, 2 ) den Nach-weis bringen musste, dass sein Name in der Matrikel stand, so er-wuchsen für manchen, der in jenem Semester inskribiert wordenwar, Schwierigkeiten. Ein Zeugnis über die stattgefundene In-skription wurde jedem, der Aufnahme in die Matrikel gefundenhatte, ausgestellt. Dabei wurde auch das Gehorsamsversprechenund die Eidesleistung bescheinigt. Daher konnte der Nachweisder Inskription auch dann beigebracht werden, wenn das Albumder Universität, wie hier, ein ganzes Semester vermissen liess. AlsErnst Bogislav Masius, der in Myslentas Rektorat im W. 1652 ein-geschrieben worden war, sich im S. 1658 (Nr. 70) von neuem imma-trikulieren liess, legte er ein Zeugnis von Myslentas NachfolgerPerbandt vor, in dem jener ihm eigenhändig bezeugte, dass er imFebruar 1653 auf die Universitätsstatuten vereidigt worden sei.Masius hat entweder sein Immatrikulationszeugnis verloren oder eswar unvollständig. Seine Vereidigung liess sich jedenfalls durchZeugenaussagen oder aus anderen Aufzeichnungen erweisen.

Immer war es Pflicht des Rektors, die Namen eigenhändig inder Matrikel zu vermerken. Wenn am 10. Februar 1808 der Kron-prinz Friedrich Wilhelm sich in die Matrikel selbst einzeichnete:Ego Eridericus Guilielmus Monarchiae Prussicae Heres etc., sohängt dies offenbar damit zusammen, dass er das Rektorat gleich-zeitig übernahm. Einmal hat sich aber ein Gelehrter, der die Auf-nahme unter die akademischen Bürger nachsuchte, selbst einge-schrieben. Es war dies Jacob Roussellus, iuris utriusque doctor,Professor der Universität Sedan und Bibliothekar des Herzogs vonBouillon, im W. 1623 (Nr. 25). Es heisst von ihm:benevolentiaeet humanitatis sibi exhibitae testificandae causa suum inscribebatmanu propria nomen, permittente Magnifico Dno. Rectore.

Bei dem halbjährlichen Wechsel des Rektorats war es nichtverwunderlich, wenn die Führung der Matrikel, je nach der Sinnes-art des Rektors, bald sorgfältig, bald nachlässig ausfiel. Auf sehr

1) Arnoldt a. a. O. II 107.

2) Statuten von 1554 bei Arnoldt a. a. O., I. Beylagen S. 150.