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Suppl. [1] (1908) Das Archiv Gutenberg
Entstehung
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Von Prof. Dr. J. Loserth.

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Herrengült von Gutenberg stellte sich auf 346 Pfund 2 Sch.19 Pf. In welcher Weise Wolf Herr von Stubenberg die Be-wirtschaftung von Gutenberg in Angriff nahm, ist aus einemder in den Beilagen mitgeteilten Stücke, behandelnd dieAufträge für seinen Diener Thoman Aigner vom 31. Januar1553 zu entnehmen. Wir haben nämlich die Aufträge, die derHerr seinem Diener Aigner gibt, in den Beilagen ebensoaufgenommen, 1 wie jenen Bericht, 2 den Hans Perger, Bürgerzu Weiz, an Wolfgang von Stubenberg über die Frage er-stattet, „wie es zu Gutenberg mit der Wirtschaft bisher seigehalten worden, um sich danach richten zu können“. Gibtuns nämlich der erstere Kunde davon, daß sich bis dahindie zu Gutenberg gehörigen Archivalien im Schlosse be-fanden, so macht uns der zweite mit der Wirtschaftsmethodejener Tage vertraut. Der Brief an Aigner führt Klage dar-über, daß die bisherigen Inhaber von Gutenberg dem neuenBesitzer wohl Schloß und Untertanen, aber die urkundlichenDokumente nicht eingeantwortet haben. Und doch, schreibtWolf, „sind viele Briefe dort gewesen, die über Leute, Stücke,Gülten und Güter lauten, so zu Gutenberg gehören“, Wennman in dem unten folgenden Inhaltsverzeichnisse des Guten-bergschen Archivs die bis zum Jahre 1553 reichendenNummern überblickt, so wird man ersehen, daß da nichtmehr „viele Briefe gefunden werden, so gen Gutenberglauten“. Dringend läßt Wolf den Kanzler Jonas bitten, ihm„die genannten Urkunden, so dem Namen von Stubenberg zu-gehören, einantworten zu lassen; denn diese Urkunden sindund zwar sogar ein wesentlicher Bestandteil des Guten-bergischen Besitzes“. Man sieht aus diesem Briefe, daßheute gerade jene Urkunden nicht mehr vorhanden sind, umdie es Wolf am meisten zu tun gewesen ist: jene, die denPfandbesitz von Gutenberg betreffen. Die Herrschaft warseinerzeit „nur der Frau Magdalena und ihren Erben alsPfand für geliehenes Bargeld eingeräumt worden. Dabeiwaren ihr auch alle Briefe und Urkunden übergeben worden,die auf Gutenberg Bezug nahmen. Nachdem jetzt das Gutzurückgelöst ist, sei es selbstverständlich, daß auch dieschriftlichen Dokumente zurückgegeben werden, die zur Herr-schaft gehören, selbst wenn hierüber in dem abgeschlossenenPfandvertrage nichts Besonderes vermerkt worden wäre. Wirhaben die Geschichte der Herrschaft Gutenberg nur bis zu

1 S. unten Beilage Nr. 5.

2 Beilage Nr. 6.