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3 (1795)
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erklären, und wer sich nur etwas mit demWasserwägen abgegeben hat, wird die Unbe-quemlichkeiten dabey gar bald empfunden ha-ben , ohne daß ich nöthig hatte, sie anzu-führen.

III. Statt einer halb schwarz und halbweiß angestrichenen Tafel, bedienen sich einigeauch eines auf einer schwarzen Tafel gemahl-ten weisen Ringes, andere eines weisen Kreu-zes auf einer schwarzen Tafel u. dgl., zur Be-stimmung des Zielpunktes.

IV. Eine Vorrichtung, wie (I.), mußübrigens beym Nivelliren wenigstens doppeltvorhanden seyn, weil über beyde Abwaguugs-punkte, zwischen denen jedesmal die Wasser-waage zu stehen kömmt, solche Stäbe mit Zei-chen vertical aufgerichtet werden müssen.

Prüfung der Wasserwaagen.

§. Z8o. Ehe man zum Nivelliren selbstschreiten kan, ist es erforderlich, die dazu ge-hörigen Werkzeuge zu berichtigen, d. h. sichzu versichern, ob die Richtung, nach der manbey gehöriger Stellung der Wasserwaage Visi-ren würde, genau mit der scheinbaren Horizon-tal-linie übereinkömmt, oder doch nicht viel da-von «weicht C §. Z7Z. XII.) , und dazu sollen