8Z
XXII. Kapitel.. > Von der Ausarbeitung einer Flut-
m, die
Charte.
tz. 258. ^^urch eine Fiurcharte muß matt<"5»^ in den Stand gesetzt werden/alle einzelnen Gegenstande der Feldmark aufsdeutlichste / auch ohne wcitlaufkige Beschrei-bung / von einander zu unterscheiden. EsWare zu wünschen / daß alle Feldmesser gewisseGegenstande ans eine und dieselbe Art bezeich-neten. — In den preussischen Staaten sindzwar den Feldmessern ausdrücklich die Zeichenvorgeschrieben/ deren sie sich in den Flurchar,tcn bedienen sollen / auch selbst die Farben /womit diese oder jene Gegenstande illuminirtwerden sollen. — Eben so bestimmte Vor-schriften findet man in der Weimarischen In-srruction für Feldmesser. Wo aber solche Be-zeichnungen noch nicht eingeführt sind/ da istes eine Pflicht des Feldmessers / jedesmale.wa an dem Rande der Charte die von ihmgebrauchten Zeichen mit gehöriger Erläuterungbeyzufügen.
Wir wollen / was die Bezeichnung dereinzelnen Theile einer Flur bctrift / uns mei-
F A siens