ZZtz
Zus. Begreiflich ist es bey gegenwärti-ger Aufgabe nicht erforderlich/ beyde Felderganz zu vermessen. Auch braucht man nichtzu wissen/ wie viel jedes Feld besonders an In-halt betrage/ wenn man sich dazu der Kon-struktion nach (§. 296.) bedienet. Mehr würdeman aber vermessen/ und von dem Inhalte bey-der an einander gränzenden Grundstücke wissenmüssen/ wenn man die neue Gränze em durchRechnung bestimmen wollte.
Diese Aufgabe kan übrigens in allen Fäl-len mit Vortheil angewandt werden/ wo manFeldern eine bequemere und schicklichere Gestaltverschaffen will.
§. zz7. Aufgabe, «mr^vv« (ViZ.ux.) ist eine in einem Fluße enr-standeneJnsel; ncei, Käkic sind dieUfer des Flußes — LO, UXI,ix? Gränzen von daran stvssendenGrundstucken D, E, A, B u. s. w.Unter die Besitzer dieser Grund-stücke soll man die Insel derge-stalt zertheilen, wie es den hiehergehörigen Vorschriften derRechrs-iehrer gemäß ist.
Aufl. I. Die Gesetze/ nach denen sol-che Inseln zu zertheilen sind/ entscheiden vor-züglich in l. Zo. prmc. O. (XUI.
r. I.)