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XIV. Was rechter Hand der bereits ent-worfenen Landstrasse liegt, konnte man theilsan L O hängen, theils dadurch bestimmen,daß man der Gränze vfZstl) u. f. w. folgte.
XV. An LR könnte man das, wasrechter Hand des Flusses innerhalb den Gränzen«.ureLilw läge, hängen.
XVI. Das Innere des Dorfes könnteman endlich nach bisher (X. XI. u. f. w.)erhaltenen Umfang desselben, nach (§. 254.)leicht auch noch vollends zu Papiere bringen,und so hätte man endlich die ganze Feldmarkauf lauter einzelnen Platten, die man nunnach den bereits gegebenen Vorschriften (§.246.) zusammenhängen müßte.
Vor dem Auftrage derselben , mußaber, nach eben dem verjüngten Maasslabe,welchen man bey der Vermessung gebrauchthat, die Lage der abgesteckten HaupilinienXL, LL, ^L, LO :e. zc. auf einem Ueber-zuge , wie (§. 246. VIII.), mit möglichsterSchärfe verzeichnet werden. Auch bemerktman die Punkte 50, loo, izo u. f. w. aufjeder dieser Linien, weil sie beym Abtragenoder Kopieren der einzeln Platten, nach (F.246.), die Verbindungspunktc der einzelnenPlatten mit diesen Hauptlinicn -V3, :c.abgeben. .
Da