45(1
Weise epistirt in jeder Provinz ein Medicinal-Kolleginm alseine wissenschaftliche und technische rathgebende Behörde,für die Regierungen und Justizbehörden im Fache der poli-zeilichen und gerichtlichen Medizin, so wie die Prüfungsbc-Hörde derjenigen Medizinal-Personcn, die sich nicht den hö-Heren Staats-Prüfungen unterwerfen wollen; für die Pro-vinz Brandenburg ist dies Medizinal-Kollegium in Berlin.In der Regel ist auch in jedem Regierungsbezirke ein Ober-Landesgericht; für Berlin und Potsdam daher das Kam-mergcricht, welches zugleich die erste Instanz für die Eri-mirtcn in diesem Regierungsbezirke bildet. — Militairgou.verneur der Provinz Brandenburg ist der kominandirendeGeneral des dritten Armeekorps.
In Hinsicht der evangelischen Kirche ist am 27. Sep-tember 1817 in einer Aufforderung an die Konsistorien,Synoden und Superintendenten der Wunsch des Königsausgesprochen worden, daß eine Verschmelzung beider cvau.gelischen Konfessionen, der lutherischen und reformirtcn in eineeinzige evangelisch-christliche statt finden möge. In diesemGeiste feierte der König am 30sien Oktober das Rcforma-tionsscst in der Vereinigung der bisherigen reformirten undlutherischen Hof- und Garnisongcmcinde in Potsdam. EinGleiches geschah in der hiesigen Nikolaikirche, am .'!(». Ok-tober zur Vorfeier des evangelischen dritten Sckularftsiesdurch eiucn Beschluß der aus der berlinischen Geistlichkeitder lutherischen und reformirtcn Kirche gebildeten Synode,in Folge dessen 63 Geistliche beider Konfessionen, Professo-ren der Universität, Lehrer der Gymnasien, mehrere Staats-beamten, der Magistrat und die Stadtverordneten am ge-nannten Tage ein gemeinschaftliches Abendmahl mit Brod-brcchen und dem Gebrauche der biblischen Stiftungswortenahmen. Da jedoch bei dieser Union durchaus kein Zwangstatt haben sollte, so ist solche aus mancherlei Ursachen nurin einigen Gemeinden bis jetzt vollständig ausgeführt wor-den. Eben so hat der König eine Kirchenagendc in dieDom- so wie in die Garnisonkirchc einführen lassen, den