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scheidung erfordern, ein Staats-Minister als Konfercnz-Mi-nisicr den Vortrag; das Staats-Ministerium aber bestehtaus den Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten; derFinanzen; der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Ange-lcgcnhciten; der Angelegenheiten des königlichen Haufes;des Innern und der Polizei; der Justiz; und des Krieges,und außerdem sieht das General-Postamt zu dem Königeund dem Staatsrathe in demselben Verhältnisse, als dieMinisterien des Innern und der Finanzen, und hat dieOberaufsicht über das Postwcfen und die Postbeamten inder ganzen Monarchie; unter demselben stehen die Debits-Komtoire für die Gefctzfammlung, die Zeitungen und dastäglich erscheinende Jntelligcnzblatt. — Der zur Berathungüber alle wichtige Angelegenheiten des ganzen Staatslebcnserrichtete, und von ehemaligen Behörde dieses Namens ganzverschiedene Staatsrath trat in voller Wirksamkeit durchdas organische Gesetz vom 20. März 1817. Der Staatwurde in zehn Provinzen gctheilt, und demzufolge ist Ber-lin der Hauptort einer dieser Provinzen, nämlich derProvinz Brandenburg; in jeder Provinz leiten mehrere Re-gierungen die Verwaltungsangclcgcnhciten, und eben so dieOber-Landes-Gerichte die Gercchtigkeitspflegc in zweiter In-stanz. An der Spitze jeder Provinz steht ein Oberpräsidcnt,und an der Spitze jeder der einzelnen Militairabthcilungenein kommandircndcr General als Militairgouvcrncur. DieProvinz Brandenburg hatte sonst drei Regierungen, eine zuBerlin, die andere zu Potsdam, die dritte zu Frankfurt ander Oder. Doch seit dem I. 1823 ist die Regierung, zuBerlin aufgelösct und mit der zu Potsdam vereiniget wor-den, und der Ober-Präsident als ein besonderer Kommissa-rius des Staats-Minisicriums residirt gegenwärtig in Pots-dam als Chef-Präsident der dortigen Regierung; ihm istdas in Berlin befindliche Konsistorium und das Schul-kollegium der Provinz Brandenburg, zur Bearbeitung derinnern und äußern Angelegenheiten der Kirchen und Schu-len in gedachter Provinz untergeordnet. Nach gleicher
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