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wurde in Berlin am Pfingsifcsie 1811 zuerst/ und am Ernd-tefeste desselben Jahres in der Provinz allgemein angelegt.
Die bürgerlichen Verhaltnisse der jüdischen Glaubens-genosse»/ die 4080 an der Zahl, in religiöser Hinsicht freienöffentlichen Gottesdienst in ihrer Synagoge (Heidcreuter-gasse No. 5) haben, und des Gerichtsstandes wegen jetztunter dem Stadtgerichte stehen, wurden durch dasEdikt vom 11. Marz 1812 festgesetzt und verbessert. Nachdemselben sollen sie gleiche bürgerliche Rechte und Freihei-ten mit den Christen genießen, können akademische Lehr-und Schul- auch Gemeindeämter verwalten, Grundstückejeder Art erwerben und in allen Theilen der Stadt woh-nen , wahrend daß sie früher auf dem eigentlichen Berlinbeschrankt waren, alle erlaubte Gewerbe treiben, dagegenmüssen sie aber feste bestimmte Familiennamen annehmen,alle den Christen gegen den Staat (mit Inbegriff der Mi-litairpflichtigkeit) oder gegen die Gemeinde ihres Wohnortsobliegenden Lasten tragen und Verbindlichkeiten erfüllen.Sie haben ihre eigene milde Anstalten, eine hebräische Buch-druckerei, eigene Schulen, ein Lazarcth, OranienburgerstraßeNo. 6 — 9 und einen Kirchhof, außerhalb der Stadt, vordem Schönhauserthore, am Wege nach Pankow, da aufdem hinter ihrem Hospital befindlichen Begräbnißplatze keineLeichen mehr begraben werden.
In Folge der Städteordnung von 1808 war das sonstmit dem Magistrat verbundene Stadtgericht, nun ganz vondem crsteren getrennt, und diese erste Gerichtsbehörde fürdie Bürgerschaft und für alle Gewcrbtreibcnde, oder fürdie Uneximirten (indem die Eximirten, worunter besondersalle Staatsdiener verstanden werden, der Gerichtsbarkeitdes Kammcrgerichts unterworfen sind) wurde nunmehr einekönigliche Behörde, der man das bis zum I. 1806 zurAmtswohnung des Gouverneurs von Berlin gewidmete Ge-bäude, Königsstraße No. 19., einräumte; sie besteht auszwei Direktoren, 23 Mitglieder, an zwei Hundert Aus-kulkatorcn und 66 anderen Beamten. Zum Stadtgericht
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