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Berlin oder Geschichte des Ursprungs, der allmähligen Entwickelung und des jetzigen Zustandes dieser Hauptstadt : in Hinsicht auf Oertlichkeit, Verfassung, wissenschaftliche Kultur, Kunst und Gewerbe
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als Dichter den frommen Verfasser geistlicher Lieder, PaulGebhard, den Kammcrgcrichtsadvokatcu, Stadtrichter undKammerer zu Köln an der Spree, Nikolaus Pcukcr, undden Hofpoctcn, kurbrandenburgifchen Lcgationsrarh, Frei-.Herrn von Kanitz, wovon aber der erste seines Amtes alsDiakonus an der Nikolaikirche im 1.1666 entlassen wurdeund sich von Berlin entfernen mußte, weil er den Reversnicht unterschreiben wollte, welchen der Kurfürst im 1.1664allen Predigern, bei der damaligen Kanzelpolemick zwischenden Lutheranern und Reformirtcn zu unterzeichnen befahl.

Die städtische Verfassung blieb wie sie unter dem Kur-fürsten Friedrich 11. organisirt worden war. Alljährig ge-schahen die Wahlen der Bürgermeister und Rathshcrrn:Berlin wählte zwei Bürgermeister und die eine Hälfte derRathsherrn, Köln, aus All- und Neuköln nunmehr beste-hend, die andere Hälfte und einen Bürgermeister, welchedem Kurfürsten zur Bestätigung präfentirt wurden; amThomastagc ward die kurfürstl. Bestätigung auf dem Rath-haufe öffentlich verlesen, und dann erfolgte eben daselbst einstattliches Mahl, wozu auch die kurfürstl. Gchcimcnrätheeingeladen wurden. Nach Anlage des Fricdrichswerdcrs er-hielt derselbe im 1.1669 besondere Bürgermeister und Rath-mäuner, die aber nicht jährlich abgewechselt wurden. DieDorothcensiadt bekam nur einen eigenen Rath unter derfolgenden Regierung, aber die Kurfürstin Dorothea behieltdie Jurisdiktion über diesen von ihr angelegten Stadtthcilauf Lebenszeit, und setzte daher einen Richter und Gcrichts-schreiber darin. Die Gränze der Gerichtsbarkeit des ber-linischen und kölnischen Raths und des kurfürstlichen Hof-richters oder Hausvoigts war durch einen Stein in derbreiten Straße unfern vom Dom bezeichnet, so wie dreiMühlcnsteine auf dem Platze wo jetzt der Flügel des Hau-ses No. 16 in des Posistraße steht, die Gränzen der städti-schen Jurisdiction und der des Amtshauptmanns des Müh-lcnhofs bestimmten. Wir finden keine Nachricht von irgendeiner andern Beschränkung, welche der Magistrat durch den