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Rheinischer und Landwcin, eben so auch nur zweierleifremdes Bier darf gereicht werden. Der süße Wein istdurchaus verboten. Die drei anderen Stande werden na-türlich noch mehr beschränkt; dem zweiten Stande werdennur sechs Tische, vier Gerichte des Mittags und drei desAbends, auch nur zwei Tonnen Landwein und eine Lastbernauischcs, so wie ein paar Tonnen ruppinisches oder an-deres Bier; dem dritten Stande nur vier Tische und soviele Gerichte, als dem vorhergehenden Stande, aber keinWein; dem vierten Stande nur zwei Tische und Mittagsund Abends nur drei Essen zugestanden. Eben so wirdviel anderer Aufwand bei den Hochzeiten, als in Absichtder Brautsuppc, des Fackcltragens vor der Braut, der Ge-schenke an Schuldicner, an des Raths Hausmann oderThürmcr, der auch zugleich die Musik besorgte, u. f. w.entweder abgeschafft oder beschrankt. In gleichem Ver-hältnisse wird auch der Lupus bei Verlöbnissen, Kindtaufcnund den Kirchgängen der Wöchnerinnen manchen Ein-schränkungen unterworfen.
Eine besondere Ewähnung verdient noch der Umstand,daß man damals die Hochzeiten und Wirthschaften, wegendes engen Raumes der Häuser, gewöhnlich auf dem Rath-hause, in einem dazu bestimmten großen Tanzsaalc, gegeneine gewisse Gebühr an die Kämmcrci, feierte, und daßdeswegen sogar daselbst das für solche Feste nothwcndigeKüchcngeräth gehalten wurde. Daher bemerkt die Verord-nung, indem andere Belohnungen und Geschenke bei denHochzeiten abgestellt werden, ausdrücklich, daß „hierdurchunsern Dienern ihre Gebühr, das Rathhaus auf- und zu-zuschließen und das Küchengcräthc zu den Hochzeiten her-auszugeben nicht abgeschnitten werden soll."
Die Klcidcrordnung bildete den zweiten Abschnitt die-ses Polizeigesctzes. Dem ersten Stand wird der Gebrauchdes Zobclpclzcs bei fünfzig Rthlr. Strafe untersagt, aus-genommen zun, Gcbräm um Mützen vornehmer Manns-personen. Auch die Anwendung des Damastes und Atlas-