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Berlin oder Geschichte des Ursprungs, der allmähligen Entwickelung und des jetzigen Zustandes dieser Hauptstadt : in Hinsicht auf Oertlichkeit, Verfassung, wissenschaftliche Kultur, Kunst und Gewerbe
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so beschlossen die Bürgcrmcisicr und Rathmämicr beiderStädte im I. 1589 eine gemeinschaftliche Polizciordnungzu erlassen, um der bei den Bürgern immer mehr überhandgenommenen Prunkliebe und Völlerei Schranken zu setzen.Alle diejenigen, welche der Gerichtsbarkeit der beiden Ra-che i) unterworfen waren, also mit Ausschluß aller kur-fürstlichen Beamten, wurden in vier Stände gcthcilt. Zudem ersten Stande gehören die Doctores, Pröbste, Bürger-meister, vornehme Kammergcrichtsadvokarcn, die Rathspcr-sonen, Stadtschreibcr, Richter, Schöppcn und die von denalten Geschlechtern. Der zweite Stand umfaßt die vierGcwcrke, die Kapcllänc, wohlhabende Bürger und Hand-wcrksleute, wohlhabende Krämer und andere ihres Glei-chen. In dem dritten Stande sind die gemeinen Bürgerund Handwerker, und in dem vierten die Hauslcute, Tage-löhner, Knechte und Mägde.

Dem ersten Stande werden bei seinen Hochzeiten undWirthschaftcn für die einheimischen geladenen Gäste achtTische mit zehn Personen gestattet; an den Jungfcrntischcndagegen ist es erlaubt, so viele Personen zu sitzen als manwill, und auch wegen der fremden Verwandten ist keineBeschränkung festgesetzt. Eine Hochzeit soll nie länger alsbis zum Abend des zweiten Tages dauern. Das Mittags-cssen soll um Ein, spätestens halb zwei Uhr anfangen nndum vier Uhr beendigt sein, die Abendmahlzeit im Sommerum nenn Uhr, im Winter noch früher statt finden. ZuMittage werdcn höchstens vier bis fünf Gerichte, zu Abendnur drei und vier Gerichte erlaubt, Käst, Butter undBackwerk nicht mit einbegriffen. Nur zweierlei Wein,

1) Joachim II. hatte dem Bürgermeister Hansel Tempclhof, dieUntergerichte zu einem rechten Mannlehe» verliehen, aber seine SöhneHanS und Georg verkauften sie wieder im I. 1514, mit Bewilligungdes Kurfürsten, den Bürgermeistern, Rathmannen, Verordneten dervierGewerke, und der ganzen Gemeinde, für 2250 Gulden in brandend.Münze.

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