Prachtvolle Feierlichkeiten, besonders Turniere und Lan-zcnbrcchcn, wo oft 00 geharnischte Ritter gegeneinanderrannten, und welche eine Menge fremder Fürsten herbei-zogen, die auf das glänzendste aufgenommen und bcwirthctwurden, zeichneten die überaus reichlich angeordnete Hof-haltung des Kurfürsten aus. Zwar mußten, nach der Haus-ordnung Joachims II. i) die wesentlichen Hausrä-the, das heißt die Mitglieder des Hofgcrichts, welchesdie Gerichtsbarkeit über das Schloß und die Hofbcamtcnausübte, aber zugleich den Gcheimenrath des Landcshcrrnbildete 2), im Sommer schon um 0 Uhr und den Winterum 7 Uhr Morgens in der Rathsstube ihre Geschäfte an-fangen, dafür erhielten sie aber sechs Speisen zum Mor-gcncssen, fünf zum Abendessen, einen guten Trunk Weinund Bcrnauifches, Ruppinifchcs und Hausbicr nach ihrerNothdurft.
Der Geist des Hofes ging zu den übrigen Einwohnernder beiden Städte über, und das Wohlleben und die Prachtdes Hofes wurden einigermaßen von ihnen nachgeahmt.Die Gelage bei Hochzeiten, Kindtaufen und andern festli-chen Gelegenheiten unter der Bürgerschaft wurden immerhäufiger und kostbarer; und zu einer ordentlichen und an-ständigen Bcwirthung der Gäste gehörte, tvic es damalsin vielen andern Gegenden von Deutschland Sitte war,
1) König, Schilderung von Berlin, Th. I. S. 216., wo die ganzeHausordnung abgedruckt ist.
2) Denn es heißt in dieser Hausordnung: ste sollen „unsere Sa-chen berathschlagen, die auf daSmal nott, und Vorhanden sein, und wasvor Brieve einkoinmen, die antworten, daraus berathschlagen undnachsolglig an Uns, zu der stunde so wir Audienz geben werden, soviel unS zu wissen von nothen, und ane unser vorwisscn nicht mag bc-schieden werden, tragen unser gemut und gutdunkcn, dar In zu erler-nen. Seind aber sachen, die sie der pilligkeit nach bescheiden können,sollen sie, auch ane unser vorwissen thun, domit die Leuth nicht aus-gehalten u. s. w.