Druckschrift 
Berlin oder Geschichte des Ursprungs, der allmähligen Entwickelung und des jetzigen Zustandes dieser Hauptstadt : in Hinsicht auf Oertlichkeit, Verfassung, wissenschaftliche Kultur, Kunst und Gewerbe
Entstehung
Seite
64
Einzelbild herunterladen
 

64

enthielt. Modificirt wurden indeß auch wieder die Aus-sprüche dieser Gesetzbücher und die Entscheidungen der Schöp-pcnstühle durch die markgräflichcn und bischöflichen Frei-heitsbricfe, durch die von einander abweichenden Statutender meisten märkischen Städte, und durch mancherlei inErb - und andern Fällen vorgeschriebenen besonder«: Gesetze.Den obersten Gerichtshof, zu den, man in zweifelhaftenFällen Rath oder in höherer Instanz Recht holen konnte,war der Schöppensiuhl zu Brandenburg ^). Jedoch erwar-ben sich scholl Berlin und Köln vom Markgrafen Walde-mar das Privilegium, daß kein hiesiger Bürger an einen:fremden Orte belangt werden sollte 2).

Als mit dem Tode des minderjährigen Heinrich desJüngern, Waldemars Neffen und Nachfolgers, das HausAnhalt im I. 1326 erlosch, war die Mark mehrere Jahrehindurch von den benachbarten Fürsten beunruhigt, die andie Erbschaft Albrccht I. Anspruch machten. Während Böh-men, Thüringen, Braunschweig und Mecklenburg sich ein-zelner Provinzen zu bemächtigen suchten, strebte nach demGewinn des ganzen Landes Herzog Rudolph von Sachsen,der Verweser der Mark unter Heinrichs des Jüngeren Min-derjährigkeit, welcher in gerader Linie von Bernhard I-, den:jüngsten Sohne Albrechts des Bären abstammte, und er-rang auch wirklich die Huldigung der Städte Branden-burg, Berlin, Köln, Spandau, Frankfurt, Rathcnau,Nauen, Köpnick, Mittcnwaldc u. a. m. Dagegen ließ derdeutsche Kaiser, Ludwig von Baien:, die sich ihm durchdes askanischcn Hauses Aussterben darbietende Gelegenheit

zur

1) Mansche über die älteren märkischen Stadtrechte den gelehrtenund gründlichen Aufsatz deS Herrn v. Kainptz, in Mathis juristischerMonatsschrift, B. XI.

2) Die Worte sind: Dance« ipsis praerogacivain specialem,eniccl nullus civinin ipsarnm Iralil nec conveniri eteveac exii»lossacam, civitatum ipsarmn pro exigeniia juris rixlclencia I^ucxpio-

moäo. Küster, Th. IV. S. 1S3.