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Gewalt und Unrecht geschähe, von dem gcsammten Bundemit Rath und That beigestanden werden sollte i).
Daß wenn Berlin und Köln nicht schon früher, jedochauf alle Falle am Anfange des lätcn Jahrhunderts durchgemeinschaftliche Gemeinde - Obrigkeiten zu einem Ganzenverbunden gewesen sind, wird zur Gewißheit erhoben durchdie von dem Markgrafen Hermann in einer zu Spandauausgestellten Urkunde vom I. 1367 2) bestätigte Verabre-dung der beiden Städte, nach welcher zwei Drittel ihrergemeinschaftlichen Rathmänncr aus Berlin und ein Drittelaus Köln gewählt werden sollten, und zwar die berlinischenvon den kölnischen Bürgern in Berlin und die kölnischenvon den berlinischen Bürgern aus Köln.
In der nämlichen Urkunde wird auch der Schoppenzuerst gedacht, deren Amt nicht über drei Jahre dauerndurfte, uud deren sieben, vier aus Berlin und drei ausKöln, ebenfalls auf obige Weise gewählt werden mußten,nämlich so, daß die Wahl der berlinischen Schöppcn denkölnischen Bürgern, und der kölnischen Schöppcn den Ber-linern zustand. Es versteht sich von selbst, daß so wie beiden Rathmänncrn, die berlinischen Bürger nur Kölner unddie kölnischen nur Berliner zu Schöppcn wählen durften.
An der Spitze dieses Schöppcnsiuhls, dessen Beisitzervon den Bürgern gewählt wurden, stand ein markgräflichcrBeamte, Schultheiß oder Schulze (prselämus, sculmms,juclex) genannt, so daß Berlin damals eigentlich noch nichtim Besitz eigener Gerichtsbarkeit war. Gerichtet wurde an-fänglich nach den Aussprüchen des magdeburgischcn Rechts,welches wiederum größtcnthcils auf Gewohnheitsrechte be-ruhete, späterhin auch wohl nach dem Sachsenspiegel unddem Richtsteig, in welchem letzteren das fünfzigste Kapiteleigentlich die Prozeßordnung für die brandenburgischcn Lande
t) Wlk-n, 18W. S. Nl.2) Küster, TV. IV. S. N.