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im 1.1295 das Gewerk der Tuchmacher; die Schlächter abervereinigten sich nur im I. 1311 zu einer Gilde ^). Wennauch der Umstand, daß keines von diesen Handwerken, außerden Kürschnern und Tuchmachern, einen besondern Kunsiflcißvoraussetzt und mehr als die dringendsten Lebensbedürfnisseberücksichtiget, eine im ersten Wachsen begriffene Stadt an-zeigt 2), so sieht man andrerseits, daß diese Zunftbriefe durchden Rath von Berlin und Köln ausgcfcrtiget worden sind,ohne daß es einer landesherrlichen Bestätigung bedurfte.Hieraus geht nicht allein hervor, daß diese Städte schondamals eine Gcmcindeverfassung hatten, sondern auch, daßdem Rathe von dem Regenten gewisse herrschaftliche Rechteund Freiheiten übertragen worden waren, da dieser Rath,außer dem Privilegium liegende Gründe im Namen der Kom-mune zu erwerben, auch die Bcfugniß besaß, den BürgernVorrechte zu erthcilcn, welche innerhalb der Mauern beiderStädte gültig waren 2).
Ob Berlin und Köln damals einen gemeinschaftlichenRath oder ob jede Stadt noch ihre besondere Gemeinde-verwaltung gehabt hat, läßt sich ans diesen Zunftbriefcnnicht bestimmen. Im Gegcntheil, da weder Berlin nochKöln in diesen Privilegien namentlich erwähnt werden, son-dern nur in dem einen von Berlin bei Köln die Rede ist,die andern aber in Berlin ausgestellt sind, oder bloß Jahrund Tag des Erscheinens angeben, ohne einen Ort zu benen-nen, und man doch nicht annehmen kann, daß diese Prllvilegicn lediglich für Berlin gelten sollen, so sind nur hierzwei Fälle möglich. Entweder hat schon im 13tcn Jahr-hundert, bald nach der Gründung von Berlin und Köln, eingemeinschaftlicher Rath die Polizei und Rechtsvcrwaltungin beiden Städten gehandhabet, und daher wird in den
1) Diese Zunftbriefe findet mcm bei Küster, Th. IV. S. 227u. folg.
2) Wilken, 1820. S. 11.
H Wilken, 1820. S. 10.