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Berlin oder Geschichte des Ursprungs, der allmähligen Entwickelung und des jetzigen Zustandes dieser Hauptstadt : in Hinsicht auf Oertlichkeit, Verfassung, wissenschaftliche Kultur, Kunst und Gewerbe
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der einen besonder», unabhängigen Staat bilde, oder dochmehr oder weniger auch innerlich von dem größern Gan-zen isolirt sei. Zweitens, könne der Ausdruck auch einenäußerlich und innerlich zugleich isolirtcn Ort bezeich-nen, d. h. einen Ort, der befestiget und auch eine beson-dere Verfassung besitze. Endlich könne darunter auch ein Ortverstanden werden, der eine cigcnthümlichc Verfassung be-sitze, also innerlich isolirt fei, ohne befestiget, d. h. auchäußerlich isolirt zu sein. Er bcwcißt, daß besonders feitdem wcsiphälifchcn Frieden im I. 1648 die Städte dritterArt sich vervielfältiget haben, während die ältcrn deutschenStädte aus dem Mittelalter ursprünglich zur ersten undspäter zur zweiten Klasse gehörten, obgleich auch bei vielenOrten mit der Befestigung erst dann der Anfang gemachtwurde, wenn dieselben bereits, durch ausdrückliche Privile-gien des Kaisers oder ihrer Herrn, zu Städten erhoben wa-ren und eine cigcnthümliche Verfassung hatten.

Wenn nun, nach dem was wir oben über die Stiftervon Berlin und Köln als Städte gesagt haben, Albrccht II.solche zuerst mit den Vorrechten beschenkt hat, wodurch sichdie Bürger der märkischen Städte von den Bewohnern desoffenen Landes unterscheiden, und die Markgrafen Otto undJohann, Söhne Albrechts II., dann späterhin beide Ortemit Mauern umgeben haben, so gehören Berlin und Kölnzu den Städten, welche innerlich isolirt gewesen sind chesie es äußerlich wurden. Das Gegcnthcil findet aber Statt,wenn sie bis zu den letzt gedachten Markgrafen nur Dörferoder Flecken waren, und diese Fürsten sie zuerst durchMauern oder Graben, oder durch beide zugleich von denübrigen sie umgebenden Ortschaften als Städte isolirthaben. Dem sei wie es wolle, so scheinen Berlin undKöln beinahe gleichzeitig eine Art Befestigung und eine ge-wisse Städte-Ordnung erhalten zu haben, so daß sie zuden zugleich äußerlich und innerlich isolirtcn städtischen Ge-meinden gerechnet werden können.

Da die eben gedachten Markgrafen Johann I. und