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welche bis 12,>8 gemeinschaftlich regierten, und wovon dererste im I. 1266, der andere im I. 1267 starb. Haftitzsagt von diesen Fürsten, sie hätten die Stadt mit einerRingmauer umgeben und erweitert.-) In dem Vergleichs-instrumente des Bischofs zu Merseburg Eggehard vom I.1237, wodurch ein Streit beigelegt wurde, den Johannund Otto mit dem Bischöfe von Brandenburg des Zehn-tes wegen hatten, wird ein Pfarrer von Köln Simonoder Simeon 2) als Zeuge aufgeführt. In zwei andernUrkunden, wodurch von den eben genannten Söhnen Al-brcchts 16 andern Städten ihres Gebiets, nämlich der,im I. 1235 von dem Herzog Barnim gegründeten midnachher an die Mark Brandenburg abgetretenen StadtPrcnzlau im I. 1250^) und Frankfurt an der Oder imI. 1253 städtische Rechte und Freiheiten verliehen wurden,kommt Berlin als Mustcrstadt vor.
Gaupp in seinem schätzbaren Werke: lieber deutscheStädtegründung ic. im Mittelalter^) bemerkt, daß eindreifacher Sinn mit dem Ausdruck Stadt verknüpft seinkönne. Einmal bedeute es bloß einen äußerlich isolirtcn,d. h. einen befestigten Ort mit Mauern oder Graben oderbeiden zugleich, ohne daß derselbe schon eine besondereVerfassung zu besitzen brauche, vermöge welcher er cntwc-
1) König, Versuch einer historischen Schilderung der Hauptver-ändernngen der Religion, Sitten, Gewohnheiten, Künste, Wissen-schaften der Residenzstadt Berlin, Th. I. S. 9.
2) Limon ?Iel>arnr5 de Lolowia s. Witten, 1629. S. 7.
3) Witten, 1829. S. 8. ttaudem, heißt es, Iial>el>uut In tntini
terre iiastre ainlzltu tlrelouei lilzertatein <^na>n Irattent IM de Kran-delmrA et de Berlin aliarunr^ue nostrarnrn connnunia civitatnni,
das heißt: Sie sollen in unserm ganzen Lande die nämliche Zollfrei-heit als die von Brandenburg und Berlin und andern Gemeindengenießen. Berlin war also damals durch keine besondere Berechti-gung in Hinsicht der Zollfreiheit vor den übrigen Städten ausge-zeichnet.
1) Gaupp, S. 22—23.