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Nicolai, der auch annimmt, Berlin und Köln wärendurch die unter Albrccht I. aus den Niederlanden gekom-menen Kolonisten bevölkert worden, gründet seine Behaup-tung auf die große Freiheiten der Stadt, auf die Achnlich-kcit zwischen der niederdeutschen und holländischen Sprache,und die vielen hollandischen Familiennamen, welche manin den ersten Zeiten in Berlin antrifft ^). Versteht Nico-lai unter diesen Freiheiten die sogenannten holländischenund flämischen Rechte, welche sich besonders auf die Rechts-verhältnisse der Kolonisten in Absicht ihres Grundcigen-thums, der davon zu leistenden Abgaben, des ihnen zuge-standenen Antheils an der Gerichtsbarkeit u. s. w. beziehen,so findet sich bei den Privilegien der Stadt keine Spurdavon. Meint dieser Gelehrte dagegen die Freiheiten derEinwohner in den ersten Jahrhunderten nach Gründungder Stadt, in Betreff der Vorrechte ihres Magistrats, derZollfrciheit und anderen Immunitäten dieser Art, so habendiese nichts so etwas karakterisiisches um nur da vorzu-kommen, wo sich Rhein - und Niederländer angesiedelt ha-ben, sondern man findet sie in allen deutschen Städtendes Mittelalters 2).
Eben so wenig läßt sich ein Beweis aus der Aehnlich-kcit zwischen der deutschen und holländischen Sprache füh-ren Z). Denn erstlich ist die Achnlichkeit nicht so, daß
1) Nicolas Einl. S. XVI.
2) Man sehe Eichhorn's Abhandlung über den Ursprung derstadlischen Verfassung, in der Zeitschrift für geschichtliche Rechtswis-senschaft, herausgegeben von v. Savigny, Eichhorn und Göschen,Bd. I und II. — v. Fichard, die Entstehung der Reichsstadt Frank-furt am Main und die Verhaltnisse ihrer Bewohner. Franks, a. M.1819. — Gaupp, über deutsche Städtegründung, Stadtverfassungund Weichbild im Mittelalter u. s. w. Jena 1824 — und das vor-treffliche Werk des Prof. von Lancizolle: Grundzüge der Geschichtedes deutschen Städtcwcsens mit besonderer Rücksicht auf die preußi-schen Staaten. 1829.
3) Nicolai, Einl. S. XVI. Bemerk. " führt als Beweis der
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