sobald er zu denken angefangen, vorzüglich ini Gebiete desReligiösen seine Freiheit nicht aufgeben kann, und, soll ersclbststandige Würde behaupten, auch nicht aufgeben darf."
„In dieser Beziehung ist der Grundsatz Friedrichs: „Je-der kann in meinem Lande nach seiner Fa<,'vn selig werden,"allerdings richtig, indem er-gegen allen intoleranten Sectcnhaß schützt; aber er wird irrig und falsch, wenn von derernsten Stellung die Rede ist, in welcher der protestantischeRegent gegen die protestantische Kirche steht. Diese ist unterdem Beitritt der Fürsten, die zu ihr übergingen, ins Lebengetreten, und durch ihre Unterschrift und Vollziehung hat dieAugsburgische Confession Sanktion und kirchliche Autoritätempfangen. Die Reformatoren haben, um der rcgcnerirtenevangelischen Kirche die äußere Haltung und Festigkeit zuverschaffen, sie unter den Schutz der evangelischen Landes-herren gestellt und diese sind ihre geborenen Schutzherren.Diese ihre heilige Pflicht, die mit Allem, was im Landeintensiv lebt, aufs Genaueste zusammenhängt, ist durch denWestphälischen Frieden und die Grundsätze, die er basirt, ihrheiliges Recht geworden und ist es immer geblieben bis zudieser Stunde. Sie müssen daher die evangelische Landes-kirche in ihre Obhut nehmen: das kann aber vernünftigerWeise nichts Anderes heißen, als sie müssen wachen überdie Aufrechthaltung und bleibende Geltung der festen lei-tenden Grundsätze, die den Geist und das Wesen der evan-gelischen Kirche ausmachen; durch welche und in welchen siedas geworden ist, was sie ist: wodurch sie sich von jeder an-deren, namentlich der Römisch-Katholischen, unterscheidet, unddie sie nicht aufgeben und verlieren kann, ohne ihren eigenthümlichen Charakter zu verlieren. Fehlt diese ordnende, zu-