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1 (1814)
Entstehung
Seite
176
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den! Gehen wie noch einen Hauptschrirt weiter: ge-währen die Gesetzbücher aller Nationen eine gewisseEinheit, zeige sich nur in Beziehung auf eigcnthüm-liche örtliche Nationalverhälrnisie etwaige Verschieden-heit; haben insbesondere die Deutschen nur ein einzi?ziges Gesetzbuch! Mehr hierüber unten.

Die Grundzüge eines guten Gesetzbuches sind:Einfachheit überhaupt; möglichste Kürze ohne Unvoll-ständigfeit; daher vorzügliche Sorgfalt in Bestimmungder allgemeinen Satze *), daher bey jedem Gegenstän-de nur Feststellung der leitenden Hauptgrundsatze, un-ter Vermeidung zu großer Einzelheit der' Falle, derenEntscheidung der gesunde Menschenverstand aus jenenHauptgruudsatzen von selbst folgert; überall Grundlagedes natürlichen Menschenverstandes, des natürlichenRechts, wovon tief in jedes Menschen Inncrm ei»ziemlich sicher leitendes Gefühl liegt; daher möglichsteVermeidung bloßer Willführ in den positiven Bestim-mungen; möglichste Befolgung der natürlicheil Billig-keit in allen einzelnen Festsetzungen.; Vermeidung all«Förmlichkeiten, m so fern sie nur immer vermcidlichsind, vielmehr überall vorherrschende Rücksicht auf dieSache und das Wesen derselben, insbesondere nie

") Sind z. B. die allgemeinen Grundsätze von Verträge»und Contracrcn gut und vollständig bearbeitet, d»»»kann mau brv den einzelnen Arten von Verträgen nachher füglich sehr kurz sei)».