Einkommen übrig bleibt. Wollte man demnach so einan sich reines Einkommen im engsten Sinne zum Ge-genstande der Besteuerung machen: so würde einzigda? Gewerbe steuerpflichtig werden. Allein damit kä-men wir der Sache nicht näher. Gehen wir also voneinem andern Gesichtspunkte aus.
Alle Arten von Einkommen kommen darin über-ein, daß bey denselben, die gemeinem Arbeiter in Ta-gelohn ausgenommen, ein Fond, ein Capital zumEruude liegt, zu welchem sich das Einkommen, nachAbzug der Auslagen an Kosten und für Arbeitslohnan Andere, als Zinse, als Procent verhält. DieseZinse, dieses Procent ist der Gegenstand der Besteue-rung. Die Zinse vom reinen Capital, welche mit kei-ner Arbeit verknüpft, aber auf ihren Satz der Ncgclnach beschränkt, indeß, selbst da, wo eine zweckmäßigeHypotheken-Einrichtung Statt findet, von der Gefahrnicht ganz ausgeschloßen ist, mit dem Capital selbstverloren zu werden, kann als Mittelsatz angenommenwerden; da, wo Feucrassecuranz ist, kann von Gebäu-den die Capitalzinse, nach Abzug eines Drittels derMielhe für Neparaturkostcn und Abnutzung in Haupt-Handels- und Fabrikstädtcn, und der Hälfte in andeuikleinem Städten, der reinen Capitalzinse gleich gesehtwerden, wo aber keine Assecurauz ist, billig unter der-selben; die Zinse von eigentlichen Grundstücken ist i»ihrem Satz nicht so beschränkt, sie kann durch größere,