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cher, welche bloß in Kopfarbeit/ wohl gar meist inproductiver Kopfarbeit bestehen, wobei) also weit mehrZwifchcnruhe, nnd zu deren Gedeihen ein gewissesÄufgclegtscyn erforderlich ist;
Aber jedesAmt nähre feinen Mann, undzwar anständig; der Lohn des Ackcrkncchts stehtmit feinen Bedürfnissen in Verhältnis, und der Staatsollte weniger können, oder doch weniger thun, alsder Bauer? Gibt der Staat dem Beamten Nicht soviel, als er zu seinem standesmäßigcn Unterhalt noth,wendig hat: so gibt er ihm in gewisser Rücksicht dasRecht, dasjenige auf unrechtem Wege zu erwerben,was er auf rechtem nicht hat. Die Unterthancn, oderwas im Grunde eben so viel ist, der Staat selbst lci-dct darunter am meisten, und darf wirklich vernünfti-ger Weise den Beamten nicht strafen, der sein Amtschlecht verstehet, oder, um sich das Leben zu fristen,auf unredlichen Wegen wandelt. Bep der gehörigenSparsamkeit in der Anzahl der Aemtcr läßt sich diesenothwendige Freigebigkeit, vielleicht selbst unter Er-sparung aufs Ganze, auch ausführen; wäre das aberauch nicht, so ist jene Ausgabe nothwcndig, und werin einer nothwendigcn Ausgabe spart, spart nie ver-nünftig. Zndeß — von der andern Seite darf derStaat, nach dem nothwendigcn Gesetze der Sparsam-keit, welches besonders in einer Staatsverwaltung amwenigsten vermißt werden darf, andere wichtige innere,E