fünfter Abschnitt. z6z
k) Dies war des Kayftrsbruch. c ^ e11° L. ^l. incertianni c. 57. Daher wird auch im Sachsenspiegel B. II./irr. 6i des Kvnigsbaun mit 6o ß. gegolten. SechzigSchillinge waren z Mark löthigen Silbers, und mankaufte zu Carls Zeit dafür so viel als jetzt für 24. S.untcn h. 35.
I) Da das Oberstrichterliche Amt in der Mark nur dahingeht, solche gegen jeden ungebührlichen und unbefugtenGebrauch zu vertheidigen; mithin auch die Schlüsse derGenossen mit Gebieten und Verbieten in Uebung zu er«halten, so ist gar nicht zu vermuthen, daß einer von denGenossen sich etwas mehr vergeben habe. Eigenmächtigfnreich, worunter so dann Zuschlage, Gehege, Sündern,Heimschnaten und dergleichen exechiivro aliorum in rscommuni verstanden werden, anzulegen, war verbo-ten. IV. a 829. §. z. cie sioreiiis noviter irM»tutis. Loiintibus clenuntietur ns uliuin ioreiiuinnoviter iniiiru.mr. v. 1. v o. ?. chch. 49.
H. Z2.
Fortsetzung.
Ausserdem kann hohes Wild sich ohne einen Frieden s)der sich auf mehrere Meilen erstreckt, nicht wohl erhalten.Unter dem Geleite eines kleinen Herrn geht nur ein Hase,der sich nicht weit in die Ferne wagt, sicher. Diesesscheint der natürliche Grund zu seyn, warum alles hoheWild zuerst Königsfrieden gehabt b) und warum dessenHandhabung nur solchen Herrn vertrauet worden, die ohne-hin schon in einem weitläufigen Sprengel etwas zu gebie-ten hatten; das niedrige Wild hingegen kann sich, be-sonders in solchen Gegenden, die, wie unser Suft, vonKämpfen, Hecken, Ufern und Holzungen stark unterbro-chen sind, fast ohne Frieden und unter dem blossen Schutze
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