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nannt wird. Alle acht können nur promovieren Doctoren oder Liceneiaten derGottes-oder Nechtsgelahrheit mitgetheilet werden, und von welchen jene zwecnwirklich tradiren müssen oder sollten. Alle Domicellar-Präbenden werden rur-riarim von obigen sieben Prälaten begeben, und deym Abgänge eines Kapitu-lars rückt jedesmal der ältesten Domicellar in die Stelle.
Dieses Domkapitel ist der erste Landstand des Erzstiftes Köln, undlegt dem neuerwählten Erzbischofe eine Kapitulation vor, gemäß, welcher z. B.dieser keine wichtigen Rechtshändel, woraus seiner Kirche Nachtheil zufliessenkann, ohne Wissen und Willen desselben, anfangen darf, und zu Verhütungdergleichen zween Deputieren desselben in seinen Rath nehmen, auch seine eigenenRäche und übrige Dienerschaft demselben den Eid der Treue schwören lassenmuß; seinen Landtag, ohne dessen Gutheissen ansagen; anders nicht, als in Ge-sellschaft einiger aus dessen Mittel, die er doch nicht selbst wählen solle, einenReichstag oder sonstige Zusammenkunft der Fürsten, wobey etwas zum Schadendes Erzstists könnte geschlossen werden, bereisen oder beschicken; sich in keine Ka-pitelssachen mischen; über keinen, der nur etwa zu dem Kapitel gehöret, oderdessen Güter, einige Civil- vielweniger Crimmal-Jurisdiction ausüben; das Ge»neralvicariat keinem andern, als einem Kapitularcn anvertrauen; die Archidia-konen in ihrer Jurisdiktion nicht stören ; keine Exationen und Zölle aus des Ka-pitels Güter und Einkünfte legen; keine Zehnden, Subsidien und Epaktioncn,ohne Wissen und Willen desselben ausschreiben, nicht einst päpstliche oder kaiser-liche Vergünstigungen hierüber annehmen, und den Llerum anders nicht, alscba-Sturme um ein Subsidium bitten; die ihm, beym Antritt? seiner Regierung zu-kommende Proceß an alle Kapitel und Coklatoren seiner Diöces nur den Präla-ten und übrigen Kapitularen seiner Metropole geben; und für deren Expeditionin seiner Kanzlep keine Gebühren fodern ; keine unbewegliche Erb-oder beweglichekostbare Güter, :c. eigenmächtig veräussern, oder verpfänden; keine Mann- odersonstige Lehen vergeben darf; weiter dem Kapitel über Einnahme und Ausga-be jährlich Rechnung thun, und, wenn ihm seine Zöllner, Kellner und sonstige Be-amte ihre Rechnungen ablegen, dasselbe dazu rufen muß; endlich seine in dasigerKirche habende Präbende weder rcsigniren noch permutiren, nicht einmal den Con-sens des Kapitels darüber verlangen; keine Bündnisse mit auswärtigen Fürstenschliessen, oder deren Dienste annehmen; nicht bis in Wesiphalen, vielwenigerausser der Diöces verreisen, ohne eine Commisson aus seinem Rath?, und demKapitel zur Expcditon der Rechtssachen, und Statthalter für die rheinische Land»
schaft