schalt aus diesem zu ernennen, auch keinen von seinen gegenwärtigen und künfti-gen Rathen, ohne Rath und GuHeissen des Kapitels, annehmen darf w.
Dasselbe hat, besage der neuesten Kapitulationen woraus wir jeneukurzen Auszug geliefert, in vorigen Zeiten, dem Erzstifte Köln grosse SummenHeils vorgeschossen, Heils auf seinen Namen negociiret, wofür es die Stadt Zonsmit ihrem ansehnlichen Rheinzolle, Schlosse und allen Zubehöru! gen, als eineHipoHek besitze, und aus verschiedenen andern kurfürstlichen Zöllen und Gefallenjährliche Summen angewiesen hat.
Noch kömmt diesem Kapitel aus der Erblandesvereinigung des rhei-nischen Erzstiftes Köln vom Jahre 1550, (die jeder neuerwählte Erzdifchofin seiner Kapitulation veschwören muß, ein Recht zu, dessen sich wohl kein ande-res teutsches Kapitel rühmen darf. Wir setzen den Artikel aus jener Vereins»Zung wörtlich hieher:
„ 15. Item, wanner ein Capital Nutz und Noith bedunkt seyn,„es sey in geistlichen oder weltlichen Sachen, Edelmann^ Ritterschaft„und Stede bey sich zu beschreiben, dat sie dat doen mögen, svn-„dern Jndragt des Herren, und dat alsdan dieselbe Landschaft dem Ca-„pitel folgen fall, darauf Ritterschaft, Stede und gemeine Landschaft„dem Herren schweren sollen/ und anders nit.„
Dieses Recht) eigenmächtig einen Landtag zu beschreiben, nun erhielt dasKapitel bey Gelegenheit, und aus Veranlassung der Unruhen, die aus der Ne-ligumsänderung des Erzb.schofes Hermann von Weda, des unmittelbarenVorjahrs Adolfs, bey dessen Regierungsantritt jene Erblandesvereinigunggeschlossen ward, im Erzstijte entstanden waren, und üvten dasselbe zumlchtenmale unter dem vorletzt verstorbenen Erzbischof Joseph Clemens von Bau-ern aus, der darüber bey kaiserlicher Majestät zwar st läge ci hob, allein zum Be-Zi 2 schei-
*) Die in dem 4ten Stuck der Materialien zur Statistik des nkederrhelnifch undwestfälischen Kreises wörtlich abgedruckt sind.
**) Grafen, Ritter und Städte sind die drey übrigen Landstände des Erzstiftes Köln»
Oder vielmehr erneuert und vermehret.': denn schon im Jahre 146z ward selbigezum erstenmal? errichtet, und zwar nach Absi.rbcn des Crzbischofes Dieterich, bey er-ledigtem erzbischöflichen Stule, von den Landständcn unter sich, welches um so mehr be,merket zu werden verdienet, da bey obiger Erzb. Adolf, als ein Low.pms vorkömmt.