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trage als das Eintrittsgeld mir fünf vom Hundert biszu dem Zeitpunkt ihrer Aufnahme verzinsen.
z. Der Beitrag soll sich nicht nach der Zabl der Ver-heirarhungcn richten, sondern eS wird ein besii mmterjahrlicher Beitrag festgesetzt, und dieser in vierteljähr-lichen Terminen vorausbezahlt.
4. An Eintrittsgeld wird eine dem jährlichen Beitraggleich kommende Summe entrichtet.
Z. Eintrittsgeld und Beiträge werden gegen vollständigeSicherheit zinsbar untergebracht, und nie mehr anbaarem Bestand in der Kasie behalten, als zur Dck-kung der laufenden Ausgaben erforderlich ist.
6. Die Aussteuer wird den Berechtigten mit dem voll-endeten vier und zwanzigsten Lebensjahre ausge-zahlt, ohne Rücksicht ob sie sich schon früher verheira-thet haben, oder noch ledig sind.
In denjenigen Standen, für welche eine Kasse die-ser Art zunächst gestiftet wird, sind frühere Verheira-thungen eben nicht häufig. Uebrigcns aber weiß manwohl, daß ein außerordentlicher Zuschuß immer zurechter Zeit kommt, und in den ersten Jahren nachder Verbeirathung oft viel gelegener, als kurz vor derVerheirathung.
7. Diejenigen, welche in der Zeit vom vierzehnten biszum vier und zwanzigsten Lebensjahre wegsterben, ver-lieren ihre Beiträge zum Besten der übrigen, dochkann auch ein nach der Zeit ihres Beitritts sich rich-tendes Sterbegeld für sie gezahlt werden. Uebri-