Man siebt, daß die Beantwortung der Frage vonpnem gewöhnlichen Regeldcrri.-Erempel abdangt, und manbegreift, daß man auf dieselbe Weise berechnen könne, wieviele Personen von der gedachten Gesellschaft ihr biftes,bestes, ügstes und jedes folgende Lebensjahr vollendenwerde». Mir andern Worten: man kann das allmadligeAlsterben der Gejellschaft von Jahr zu Jahr berechnen,und dabei überzeugt seyn, daß der Erfolg von dem Er-gcbniß der Rechnung nie bedeutend abweichen wird, vor-ausgesetzt'. daß die Gesellschaft nicht aus einer gar zu ge-ringen Anzahl von Personen bestehe, sondern wenigstenseinige hundert Mitglieder zähle.
Ueber Aufzinsung und Abzinsung eines gege-benen Kapitals.
D e zweite und dritte Voraussetzung, welche bei die-ser Rechnung gemacht werden muß, betrifft ein Paar Fra-gen aus der Zinsrechnung, welche jedoch nur einer kur-zen Erläuterung bedürfen.
i. Wenn eine Kasse, wie dies bei der unsrigen derFall sein wird, von den Theilnehmern mehre Jabre hin-durch bestimmte Zahlungen empfangt, und erst nach Ab-lauf einer gewissen Zeit Rückzahlungen an die Mitgliederzu machen bat, so kann sie die eingezahlten Summen inder Zwischenzeit auf Jinses-Zinsen benutzen. Der Ein-wand, daß Zuseszinsen weder üblich, noch gesetzlich er-laubt sind, trifft die gegenwärtige Kasse in kemer Art;denn wenn dieselbe alle ihre baarcn Bestände, so weitsteNicht zur Deckung der laufenden Ausgaben erforderlich^sind, am Ende eines jeden Jahres oder auch jedes hal-ben Jahres, als ein neues Kapital zinsbar unterbringt.