— 8? —
reu stirbt, und seine ganze Aussteuer der Kasse als reiner Ge-winn zufallt. Wenigstens sterben in diesen sechs Jahren nocheine ziemliche Anzahl von Mitgliedern, und die Kasse batbei Bestimmung der Aussteuer ans diese Sterbefalle gerechnet.Man könnte nun zwar die Entschädigung, welche der Em-pfanger der Kasse ;u geben bat, auf verschiedene Art berech-nen, die einfachste und natürlichste aber ist diese:
die Kasse kann einem solchen Mitglied? nicht mehr aus-zahlen, als sie allen Mitgliedern bewilligen könnte,wenn statt des 2gsten Jahres das achtzehnte als Ziel-jahr angenommen würde.
Wenn also über einen Fall dieser Art ein Zweifel entstände,so müßte man das Alter des Vaters und des Empfängersbei seinem Eintritte wissen, und berechnen, wie viel die Kas-se für den üblichen Beitrag oder für das wirklich gezahlteEinkanfsgeld an Aussteuer bewilligen könnte, wenn das >8teJahr zum Zieljahr genommen wird. So viel, und ein Mch-reS nicht, kann der Eingekaufte sowohl hier, als bei allen ähn-lichen Kassen nach Recht und Billigkeit verlangen.
Wer einer Kasse dieser Art beitreten will, möchte sichendlich noch die Frage vorlegen, wie groß die Wahrscheinlichkeitsei, daß ein Kind zur Hebung der Aussteuer komme. DieseFrage beantwortet ihm unmittelbar die Sterblichkeitstafel, inwelcher er die bei dem Alter seines Kindes und die bei demZieljabr stehenden Zahlen zu vergleichen hat. Ist das Alterdes Kindes beim Eintritt drei volle Jahre und das 246«Lebensjahr Zicljahr, so zeigt die Stcrblichkeitsordnnng, daßvon 61L dreijährigen Kindern 471 daS 2gste Jahr errei-chen, so daß also 147 ihre Beiträge verlieren. Die Wahr-scheinlichkeit zu verlieren, verhält sich also zur Wahrschein-lichkeit zu gewinnen , wie 147 zu 47a, das heißt: gegen