gicrung zur Entscheidung des Hoben Ministerii, welchesden gemeinnützigen Plein zu bestätigen befahl, mit der Be-merkung, ,,daß d e Behörde für die Sicherheit des Unrer-nebmens kc nesioeges Hüften, sondern cö den Theilneomernüberlnsien wolle, sich von der Haltbarkeit desselben auf be-liebige Weife zu unterrichten/"
Da die Theilnehmcr zum großen Tbeil Madchen auSder dienenden Klasse sind, denen wohl keine Prüfungeines solche» Planes zugrmutbct werden kann, und welche,der bedenkliche» Klausel ungeachtet, nur darauf fußen, daßdie Anstalt von der höchsten Bebörde bestätigt sei, so hieltich es für Pflicht, einige verständige Männer der Stadtauf die ganz! che Unhalibarkeit der Anstalt und die wahr-scheiul cheu Folgen aufmerksam zu machen. In der Thates ist harr »nd beinahe nicht zu verantworten, daß manarme Mädchen viele Jahre lang beinahe die Halste ihresLohnes für vorgespiegelte Vortheile hingeben laßt, wah-rend man ihnen doch mit der. größten Bestimmtheit vor-hersagen kann, daß alle, die nicht etwa in den ersten zehnJahren verheiratket werden, alle ihre Beitrage umsonsthingeben, da die Anstalt in keinem Falle langer alszwanzig Jahre bestehen kann, höchst wahrscheinlich aberschon nach etwa zehn Jahren zu Grunde gehen wird.
Um dies Urtheil zu rechtfertigen darf ich nur Fol-gendes anführen.
i. Das Bestehen der Anstalt ist von der Vollzah-licksseit der Mitglieder abhangig gemacht, und diese laßtsich doch auf keine Weise erzwingen. Wenn jahrlich 12Aussteuerungen Statt finden, so muß jede? Mitglied jahr-lich 5 Rthlr. beitragen, d. i. die Halste des in jenerGegend üblichen JahrlohneS. Dieser hohe Beitrag muß