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Über Versorgungs- und Aussteuerkassen
Entstehung
Seite
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5. Jede Jungfrau, welche sich verde!rächet, erhalt100 Rcblr. Aussteuer, wenn sie aber noch nicht 20 Bei-trage gezablt hat, so darf ihr soviel abgezogen werden,daß dadurch die Summe von 20 Beiträgen erfüllt wird,

6. In so fern in einem Jahre mehr als 12 Ver«heirathungcn Statt finden, muß die Zahlung der Aus-steuer so lange anstehen, bis die früher Verheiratheten inihrer Reihe befriedigt sind,

7. Sobald ein Mitglied an einzelnen Beiträgen 100Rthlr., so viel alö es einst selber erhalten soll, bezahlthat, wird es von allen Beiträgen frei, und hat die Wahl,ob es sogleich die 100 Rthlr. in Empfang nehmen,oder bis zu seiner Verheirathung warten will, in welchemFalle es eine Prämie von 10 Rthlr. erhält, die durchaußerordentliche Beiträge aufgebracht wird.

8. Wenn ein Mitglied stirbt, so haben die Aeltemdie Wahl, ob sie die Beiträge zur ckfvrdern, oder etwaeine jüngere Tochter einlaufen wollen, der dann die Bei-lrage der Verstorbenen zu gut gerechnet werden, so daß siesehr bald in den Genuß des bei Z. 7 gedachten Vortheilskommt.

Man muß gestehen, diese Vortheile sind lockend ge-nug; der Theilnehmer soll, wie man sieht, auch imschlimmsten Falle nichts verlieren, und die in den erstenJadrcn verbcirarheren Mädchen haben für 20 Beiträge diearnge Summe von 100 Rthlr. gewonnen. Gerade diesegroßen Vortheile erregten aber bei dem Magistrat des Or-tes das Bedenken, ob das ganze Unternehmen, das voneinem Privatmanne ausging, auch wohl Bestand habenwerde, die Sache gelangte endlich durch die Königl. Rv-