zu melde», über seine bürgerlichen Verbältnisse und seinAlter sich glaubhaft auszuweisen, und sofort die Aufnahmezu gewartigen. Wenn der Vorstand in besonderen Fällendie Beibringung eines Taufscheins verlangen sollte, so mußder Aufzunehmende diesem Verlangen genügen. Ems Be-scheinigung deS Gesundheitszustandes ist in keinem Falleerforderlich.
Anmerkung. Warum keine Bescheinigung der Gesundheiterforderlich ist, läßt sich leicht begreifen. Die Kässs siehtalle eintretenden Mitglieder als vollkommen gesund an. undes läßt sich sogar erwarten, daß vorzüglich nur gesun-de Personen, welche ein höheres Alter mit Wahrscheinlich-keit erwarten, sich zur Aufnahme melden werden. Findensich besten ungeachtet unter den Aufgenommenen schwacheund krankliche Personen, so kann die Kasse durch das frü-here Absterben derselben nur gewinne».
Auch eine Bescheinigung des Alters ist nicht unbedingtnothwsndig. Am häufigsten würde der Fall eintreten,daß Theilnehmer sich für j ünger ausgeben, als sie wirklichsind. Dabei kann die Kasse aber niemals verlieren, dennwenn gleich ein solcher einen geringeren Beitrage ntrichtenwürde, so muß er doch auch denselben um mehre Jahrelänger fortsetze», und kommt um eben so viele Jahre spä-ter zur Hebung.
Eher konnte es dagegen der Kasse »achtheilig werden,wenn Jemand sein Alter zu hoch angegeben hat. Dennwer fünf Jahre jünger ist, als er sich ausgiebt, kann fünfJahre früher zur Hebung gelangen, und also die Pensionfünf Jahre länger genießen, ein Schade, welcher nichtganz dadurch ausgeglichen wird, daß er der Kasse einenhöheren Beitrag zahlt.
VII.
Zur Erhebung der vierteljährlichen Pension ist in derRegel erforderlich, daß der Berechtigte entweder von derObrigkeit oder von dem Prediger des Orts eine Beschei-nigung beibringe, daß er noch am Leben sei, und dieseBescheinigung ist unerläßlich, sobald die Erhebung der^ Pension durch einen Dritten geschieht. Wer aber die Pen-sion personlich erhebt, und den Vorstehern der Kasse von