t01
daß sie als Vormünder ihres lieben Bruders Christoffer Moltzen zu Trechow erbgesessen hinter-lassener unmündiger Söhne Wedege und Achim Moltzan, großer Schulden halber, mit welchendiese ihre jungen Vettern beladen, und zu Verhütung deren großen Schadens, deren väterlicheGüter als Wendischen Trechow nebst dazu gehörigen Gütern (welche namentlich genannt worden)an Achim Pastow den altern zu Zidderich erbgesessen und dessen Erben, für 1004 fl. 4 ßl. lbsch.an Vierstädter, als Lübecker, Hamburger, Lüneburger und Wismarscher, wie auch daselbst gang-barer Münze, mit Bewilligung des Fürsten Magnus, Administrators des Stifts Schwerin, alsLehnherrn, wie auch des Kapitels zu Schwerin verpfändet haben.
Aus einem im Jahre 1690 sä .4cts gekommenen Extract ausder auf dem adlichen Hofe zu Kurzen - Trechow unter dendortigen Gutspapieren damals befindlich gewesenen platt-deutschen Abschrift solches Pfandbriefes.
Zusammengenommen beweisen auch diese vier Urkunden Lütke Moltzans auf Grubenhagen8ud IV. 5. 3. unmittelbare Abstammung von dem Herzoglich-Mecklenburgschen Rath und Erb-Marschall Wedxge Moltzan (auch Maltzan) auf Grubenhagen, Rothenmohr, w., «üb IV. e.und kommt ein ebenfalls dafür sprechendes Zeugniß dieses Wcdege's hinterlassener Wittwe Elisa-beth von Alvcnsleben noch hinzu, welche in einet' an die Herzöge Heinrich und Albrecht zuMecklenburg gerichteten, die von ihren Kindern ihr in ihrem Leib-Gedinge zugefügte Störungbetreffenden nicht datirten Beschwerde,
nicht nur von Christof Moltzans Ehe-Frau, sondern auch von Lütke Moltzans Ehe-Gattinnund deren Kindern spricht, und bittet, dieser letztern und deren Kindern zu injungircn, sich ihresLeib-Gedinges gänzlich zu enthalten.
8 A,
sä IV. f. 3. Lütke Moltzan, auch Maltzan, auf Grubenhagen,
seinen veränderten Namen Maltzan, sein Siegel, Abledertund hinterlassenc Söhne betreffend.
Dieser Lütke Moltzan auf Grubenhagen sub IV f. 3., dessen Namens auch der bekannteum die Mitte des 16ten Jahrhunderts lebende Urkunden-Verfälscher Wilhelm Ulenog zu einervon demselben gefertigten hier aufbewahrten von Moltkenschen Urkunde ä. ä. Rostock Anthoni1532, und zwar unter der Bezeichnung, »Ludtke Moltzan thom grübenhagen« zumZeugniß sich bediente,
kommt aber auch, nebst (seinen Brüdern) Diedrich und ChrisostomuS 8ub IV. f. I. ukid IV. I. 4.,und (seinem Vetter, dem Herzoglich-Mecklenburgschen Rath und Freyherrn) Georg Moltzan auchMaltzan (auf Pentzlin) sub IV. k'. s., in einer sehr deutlich geschriebenen Original-Urkundeunter der Benennung Maltzan vor, und diese Urkunde ist eine von dem Herzoge Albrccht zuMecklenburg an seinen Herrn Bruder, den Herzog Heinrich zu Mecklenburg auf 12000 RhnscheGulden ausgestellte Obstagial-Schuld-Verschreibung ä. ä. Schwerin 1535 Direumci8ivni8 Uni., Schwerinin welcher er, nebst gedachten seinen beiden Brüdern und seinem Vetter, und zwar in folgender!i'swni«"Ordnung: Lütke Malltzan, Georg Malltzan, Diederich Malltzan und Chrisostomus Malltzan,als Bürge mit seinem gegenwärtig noch anhangenden Siegel erscheint.
Sind diese Bürgen in solcher Verschreibung zwar nicht vollkommen genau bezeichnet, indemweder ihre Ansäßigkeit auf Grubenhagen und Pentzlin darinn bemerckt, noch sie selbst Brüder undWettern genannt worden, so kann diese fehlende Bezeichnung die Identität des darinn vor-kommenden Bürgen Lütke Malltzan und des von dem Herzoglich-Mecklenburgschen Rath undErb-Marschall Wedege Moltzan auch Maltzan auf Grubenhagen und Rothenmohr w., 8ub IV. e.hinterlasscnen Sohnes Lütke Moltzan auf Grubenhagen 8ub IV. 5. 3., dennoch keineswegs inZweifel setzen, zuförderst, weil ein von dem Geschlechte Moltzan verschiedenes Geschlecht Maltzanniemals existirt hat, und hiernächst, weil im Jahre 1535, da diese Schuld-Verschreibung aus-gestellt und verbürgt worden, ein gleichnamiger majorenner Vetter nicht lebte, denn sein einzigerdamals lebender und zur jüngern Pommerschen Linie auf Osten, Sarow, Wolde :c. gehörender,weiter unten Periode 3., Abtheilung 2., Unter-Abtheilung 1. bei solcher Linie genannter Vettergleiches Namens, war der Zeit ein unter Vormündern stehendes Kind, welches sich mithin ingedachtem Jahre noch nicht verbürgen konnte.
Was sein an dieser Herzoglichen Schuld-Verschreibung gegenwärtig noch befindliches Siegelbetrifft, so führt dasselbe einen gradestehenden französischen Schild, in welchem rechts die beidenrechtssehendcn Hasenköpfe und links die Rebe mit zweycn Blättern und einer Traube sich be-findet, über dem Schilde ein Helm mit 9 in zwey Reihen (oben vier, unten fünf) darüber be-findlichen und einem doppelten Gatterwercke gleichenden Stäben, welche nicht, wie die gewöhn-lichen Helm-Federn aussehen, und zu beiden Seiten derselben die Buchstaben: 1^ — Hl.,
26