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K. 9.
sck IV. ^ Berend, ^
->>IIV. Ulrichs Bruder M°ltza°,R.lt-r,
Lüdeke I
Moltzan, Knapen
als Zeugen bei Ertheilung des höchsten Marschall-Amtes im Werlc-Güstrowschen Landes - Antheil an dieLevzowen.
Herr Lorenz und Johann, Gebrüder, Herrn zu Werle-Güstrow, ernennen ihren lieben treuen ck. ^GüstrowHerrn Heinrich Lewetzow und- dessen Erben zu ihrem höchsten Marschall, und belehnen denselben ?li>i!i>pi etmit dem Marschall-Amte nebst dem dazu gelegten, in der Voigtey zum Neuen-Kaland belegenen,jetzt Smeckerschen Dorfe Woklenze, für jetzt aber mit der Anwartschaft auf solches Dorf,und geloben die Festhaltung dessen, ihm und seinen Erben und zu deren treuen Hand, auch denGebrüdern und Rittern Herrn Berend und Herrn Ulrich Moltzan, wie auch den Knapen Lüdekeund Lüdeke Moltzan.
Alte Abschrist eines vom Orig. genommenen Transsumts des
Raths der Stadt Malchin;imgleichen eine vom Orig. genommene beglaubigte jüngere Ab-schrift aus dem 16ten Jahrhundert.
Anmerckung.
Kann es zwar keinen Zweifel leiden, daß die in dieser Verleihungs - Acte als Zeugen vor-kommenden Brüder und Ritter Berend und Ulrich Moltzan, die bisher Z. 1 — 8 vorgekommenenBrüder und Ritter, (anfangs Knapen) gleiches Namens, nämlich Berend Moltzan «üb IV.und Ulrich Moltzan auf Grubenhagen «ub IV. g., sind, weil hiesige Urkunden überhaupt nurvon Einem solchen Brüder-Paar in diesem Geschlechte sprechen,
so ist es dagegen zweifelhast, wer die beiden andern Zeugen und Knapen, Namens Lüdeke Moltzanund Lüdeke Moltzan sind.
Hiesige Urkunden aus dem letzten Viertel des 14ten und dem ersten Viertel des lötenJahrhunderts sprechen von drey gleichzeitigen, aber nicht von mehrern Knapen dieses Namensund alle drey waren Brüder-Söhne und zwar Söhne der eben genannten beiden Gebrüder undRitter Berend Moltzan «ub IV. und Ulrich Moltzan auf Grubenhagen w. «ub IV. a., wieauf deren vorhin beim Jahre 1339 psK. 23 gleichfalls vorgekommenen, der Zeit schon verstorbenenaltern Bruders Heinrich Moltzan, Stifters der altern Pommerschen Linie auf Osten und Kum-merow, dessen Sohnes Lüdeke Moltzan bey eben demselben Jahre auch bereits Erwähnung geschehen.
Zweyen dieser drey Gebrüder Heinrich, Berend und Ulrich, müssen jene beiden Zeugen undKnapen, Namens Lüdeke Moltzan und Lüdeke Moltzan also angehören. Ouaer. Welchen beiden?Daß Heinrichs Sohn Lüdeke Moltzan, der sich fast bis an das Ende seines Lebens in denMecklenburgischen Landen aufgehalten und gegen Ende des 1-lten Jahrhunderts auch als Wer-lescher Marschall vorkommt, bei solcher Verleihung an die Levzowen, als Zeuge nicht zugegengewesen, dazu sind keine Gründe vorhanden.
§. 10.
uck IV. Berend Moltzan, Ritter,
einen zwischen seiner Schwieger-Mutter Anna und HartwigWotzenitz geschlossenen Vertrag betreffend.
Berend Moltzan, Ritter, ertheilt seine Genehmigung des zwischen seiner Frauen Mutter zxhomasApostAnna und Hartwig Wotzenitz geschlossenen Vertrags, und befestiget solche seine Genehmigungs-Acte durch Anhängung seines gegenwärtig noch daran befindlichen, aber sehr schadhaft gewordenenund von seinem vorhin beim Jahre 1368 29 beschriebenen Pettschafte abweichenden Siegels,auf welchem die Umschrift gänzlich abgescheuert, in dem untern Theile der »reu aber ein rechts-gelehnter französischer Schildsichtbar, worinn linker Hand eine Rebe mit drey Blättern zwarnoch zu erkennen, das auf der rechten Seite aber befinvlich gewesene Bild (ohne Zweifel zweyHasenköpfe) gänzlich abgescheuert ist, und in dem obern Theile der sie» ein rechtsgekehrter Helmsich befindet, an welchem hinten eine Schleife oder sonstige Zierde herabhängt; ob auf dem Helmeein Federbusch gewesen, solches ist nicht zu bestimmen, weil das Siegel rings umher sehrverletzt ist.
Orig. in Plattdeutsch. Spr.
Anmerckung.
Ist das an dieser Genehmigungs - Acte des Ritters Berend Moltzan, welcher unbezweifeltder vorbin §. 1 bis 3 und 3. 6. 7. 9. genannte Knape, Ritter und Herzoglich Pommersche