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nicht vorstehen konnte. Am 15. März traten die Stände zusammenunter dem Vorsitze Königs Ferdinand, des Kaisers Bruder, desPfalzgrafen Friederich, des Herzogs Wilhelm von Bayern undder Bischöfe zu Trient und Mclita oder Cvadfutor von Constanz.Der erste Antrag der Stände ging dahin, den Papst zu ersuchen,um den traurigen Neligions-Spaltungen in Deutschland ein Endezu machen, innerhalb eines Jahres ein Coueilium in Deutschlandzu berufen, auch den Kaiser zu bitten, diesen Antrag mit allenKräften beim römischen Stuhl zu unterstützen; sollte dies nichtgeschehen können, so wolle man den Kaiser bitten, einen allgemeinenReichstag für die Schlichtung der Neligions-Streitigkeiten anzu-befehlen. — Die protestantischen Stände wollten aber auch gerndas Wormser Edict fetzt aufgehoben haben, allein da die Katholikenstärker an Stimmen waren als die Lutherischen, die mit denZwinglianern nichts zu schaffen haben wollten, so wurde endlichnach langem Disput, durch Mehrheit der Stimmen folgender Schlußgefaßt: „Wo das Wormser Edict angenommen worden, soll es inseiner Kraft bleiben und Niemand erlaubt sein, die Religion zuändern. Wo aber die neue Religion eingeführt sei und die alteohne Gefahr nicht wieder hergestellt werden könne, möge sie bleiben,bis zu dem allgemeinen Concilium. Vor allem soll aber die Lehre,welche das Sakrament des wahren Leibes und Blutes anfeindet,in Deutschland nicht geduldet werden; die Messe nicht abgeschafftund den Katholiken die freie Uebung ihres Gottesdienstes nichtverwehrt werden; die Wiedertäufer sollen mit dem Tode bestraftwerden; keiner soll sie aufhalten oder schützen. — Im achtenArtikel heißt es: „Da in den zwei frühern Reichstagen zu Nürnbergbezüglich der Predigten beschlossen worden, so wird auch fetzt wiederbestimmt, daß die Obrigkeit alle Verunglimpfungen, Schändungenin den Predigten verbieten solle; neue Lehren sollen nicht vorgetragenwerden, sondern die Prediger sollen das Evangelium verkündigennach dem Sinn und Verstand, den die Kirche von fcher angenommenund gebilliget hat, von Streitfragen aber sich gänzlich enthaltenbis zur Zeit des Conciliums, worauf diese entschieden werdensollen
>) Ulnitl-rst voimtitutinn imperial. I'oin. III. pnx. 404. Deutsch in derzu Frankfurt 1747 gedruckten neuen und vollständiger» Sammlungder Reichsabschiede. >1. Theil. S. 204.