kölner Domes, auf ein wahres „depostfwn miserahile “ an, dassonst durch das Völkerrecht allen civilisirten Nationen sclmtz-befolilen ist! Für den so verlorenen Prozess hatte die KöniglicheStaats - Regierung dem Domcapitel die Kosten verwilligt. Siebetrugen gegen G00 Tlialer.
Indess, die Weltgeschichte sollte anders richten.
V.
Als nach 14 Jahren die Ereignisse des vorigen SommersAbrechnung ansagten, war die Zeit gekommen, wo auch dasdurch die vorerwähnte Note vom 10. Oktober 1823 in omnemeventtim dem preussischen Staate ausdrücklich noch vorbehalteneliecht zu praktischer Geltung kommen konnte. Dass alsdannder fiskalische Anspruch nur eben so verwerthet werden würde,wie es schon die französische Republik vor G2 Jahren in Frank-furt getlian, war unter heutigen Verhältnissen selbstverständlich.In diesem Gedanken, dass solcherart der Dom in das durch denverlorenen Prozess untergegangene Recht titulo novo zurück-gelangen könnte, säumte das Domcapitel nicht, die in schmerz-licher Erinnerung Aller fortlebende Beschwerde von Neuem inAnregung zu bringen. Sein von dem Herrn Erzbischöfe unddem Herrn Oberpräsidenten der Rheinprovinz nachdrücklichunterstützter Antrag fand bei Sr. Majestät dem Könige gnädigeAufnahme. Der Friedensvertrag mit Hessen-Dannstadt vom3. September 186G enthielt:
„Art. XVII. Die vor dem Jahre 1794 in der kölni-schen Dombibliothek befindlich gewesenen, zur Zeitin dem Grossherzoglichen Museum und der Grossher-zoglichen Bibliothek aufbewahrten Bücher, Hand-schriften und andere Inventarienstücke werden derRegierung Sr. Majestät des Königs von Preussen fürdaskölner Domcapitel zur Verfügung gestellt werden.“
„Die Entsclieidungüber die Zugehörigkeit der ein-zelnen Stücke wird durch einen Commissarius Seiner