Nachtrag*.
Befund in Darmstadt. Auslieferung der Bibliothekund Rückgabe an den Dom.
Zu den vorstehenden Ermittelungen hatte seit der mir zu-gestellten Königlichen Vollmacht vom 22. November 18GG dernoch entstandene Aufschub Frist gewährt. Nachdem sodanngrossherzoglicherseits Herr Mimsterialrath Schleiermacherzu der Verhandlung committirt worden war, konnte schliesslichzwischen den beiderseitigen Commissarien der 6. Mai d. J. fürdie Eröffnung verabredet werden. Die damit verbundene Nach-forschung in den grossherzoglichen Sammlungen, über welche andieser Stelle die Mittheilung wünschenswerte und geeignet er-scheint, blieb selbstverständlich auf die Codices resp. Zugehörig-keiten der alten Dombibliothek als das eigentliche und ausschliess-liche Objekt des Friedensartikels vorzugsweise gerichtet, wurdeaber pari passu auf diejenigen anderen Gegenstände ausgedehnt,die ausserdem, als zu der im J. 1794 geflüchteten Masse ge-hörig, nach Darmstadt gelangt und möglicherweise dort nochvorfiudlich sein konnten. So wahrscheinlich es auch nach derobigen Darlegung schon war, dass, mannigfachen früheren imPublikum unterhaltenen Voraussetzungen entgegen, in dieser Be-ziehung der wirkliche Thatbestand irgendwelche Ueberreste vonanderem alten Domeigenthume nicht mehr entdecken lassenwürde: so mussten doch namentlich die Stücke, welche in denvorstehenden Aufzeichnungen aus den Dupuis’schen Akten undsonstigen Notizen hervorgehoben wurden, ohne Unterschied Gegen-stand der Aufmerksamkeit bleiben,