69
Majestät des Königs von Preussen in Gemeinschaftmit einem Commissarins Sr. Königlichen Hoheit desGrossherzogs von Hessen und hei Rhein etc., in strei-tigen Fällen durch einen von beiden zu wählendenunparteiischen Ohmann endgültig getroffen werden.“Während die processualische Vindication sich auf die Codi-ces der Homhihliothek, und zwar in noch engerer Begränzungauf den Inhalt des Tlarzheim’schen Katalogs resp. die daraufzuriiekzuführende Erkennbarkeit der Dupuis’schen Versendungender Jahre 1812—1815 beschränkte, hatte diesmal das Dom-capitel vorsorglich seinen Antrag umfassender auf alle inDarmstadt etwa noch zuriickgehaltcnen, im Jahre 1794 geflüch-teten Inventarstücke des Domes gerichtet. Es hat das die, wiewir sehen werden, schätzbare Folge gehabt, dass wenigstens jeneletztere Beschränkung im Friedcnsartikel vermieden worden ist.Die andere aber, dass nur die conlentci der Dombibliothekreclamirt sind, wird vielleicht als einfache Nachwirkung des inden Akten Vorgefundenen, für den I)om früher genommenenStandpunktes, möglicherweise aber auch dadurch zu erklärensein, dass der hessischen Regierung zuzugestehen war, wie ohnesolche Dehnirung die weitgreifendsten und vor der vollendetenThatsache schliesslich nutzlosesten Erörterungen würden hervor-gerufen worden sein.
In der Tliat ist es in dem vorstehend dargelegten Ergeb-nisse wohl unzweifelhaft geworden, dasä von dem geflüchtetenDomeigenthumc neben den litterarischen Schätzen kaum etwasnoch Gegenstand der Reclamation gegen Darmstadt werden konnte.Die anderen nicht veräusserten Werthsachen erhielt, wie wir sahen,der Dom zum guten Tlieile längst schon zurück, und was in jenenDarmstädter Schmelztiegel fiel, war in längstverjährter Nach-rechnung gegen die vier Fürsten unter eine nicht mehr abzu-wälzende AVuclit von Ereignissen mit dreien dieser souverainenFürsten seihst begraben. Ueber Bibliothek und Archiv dagegenergaben die bisherigen faktischen Erörterungen vielfachen An-halt für noch jetzt mögliche A r erfolgung. Sofern aber von demumfassenderen Anrechte, welches für den preussischen Staat alsnunmehrigen Besitzer der gesammten kurkölnischen Lande auch
i