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Buch 1 (1738)
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126
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Das III. Kapitel,

aen Mitternacht aber, nach der unglücklichen Schlacht, die Anno 524. zwi-schen dem Fränckisch-und Thüringischen Könige vorfiel, durch die Unftrutvon dem ehemahligen Nördlichen Thüringen, welches nach dieser Zeit eineSächsische ?rovim wurde, abgesondert wurde. Jene Grentzen sind nach-gehens tempore meäii Tvi und in der folgendenZeit immer enger, und zwarbis an den Thüringer Wald eingeschlossen worden, diese aber bis jetzo ge-blieben. Was aber der Thüringer Grentzen gegen Ost- und Westen con-cermret, davon wird kein ^mhor etwas zuverlaßiges in denen ältesten Zei-ten äerermmiren können, (b) ausser man müste die Lage der Hermundurenaus welchen Volck die Thüringer entsprossen, commcnluriren, welches aneinem andern Orte gezeiget, und sonst auch noch weiter zeigen werde.

Ein gleiches ist auch von der Landes-Eintheilung in mehr gedachtenältesten Zeiten zu sagen, ausser nur, daß eine alte hieher zu setzen, da dieThüringer zur Zeit des Königs Gäoacri und 'i'heoäorici, Könige von Ita-lien ihr Landinörey grossenemlichin 'i-nbikinex-und eingetheilet; Dahero auch das alte Gesetz, wel-ches den Titul führet: ^mZhorum, <5^ VVeriuorum, hoc eh 'lÄurinZo-rum. Der war lincker Hattd an der Unstrut, gegendie Wipper zu, lüuii et, wo einige Dörffer in dasiger Gegen, als Kirch-

En,

(b) Caspar Abeh schreibet iin ersten Theile seiner Teutsck- und Sachsischen Alter-thmner, x. 446. von den Grentzen des alten Thüringischen Reichs also: So erstreck-te sich dann das Reich der Thüringer einerseits bis an die Donau, anderseits aber bisden Mittel-Rhein, ja einige ziehen seine Gräntzen gar bis an die Stadt Duisburg,welche etliche an den Unter-Rhein, andere gar an die Issel setzen, denen ich aber dar-unter nicht beypflichten kan, wie wir bald hernach vernehmen werden. Wie weit aberdieses gegen Norden und Osten sich erstreckt, ist auch so eigentlich nicht bekannt, undzumTheil sehr streitig. Die Alten haben zwar sich eingebildet, es wäre durch gantzNieder-Sachsen bis an das Land Hadeln gegangen, ehe die Sachsen sie von dannenckeloZiret, daß aber solches ein Jrthum,und nicht von den Thüringern, sondern Heru-lern'oder Derlingen zu verstehen, habe ich schon §. 15. angemercket, und werde infolgenden Capitel davon mit mehrerm handeln. Jnmittelst ist nicht zu leugnen, daßdie cherutci unter ihrer Herrschafft gestanden, und bezeuget solches der Name desNord-Thüringens, und Nord-Thüringaus, welcher in diesen Landen noch lange nachder Zerstöhrung des Thüringisch. Reichs übrig gewesen, ob aber auch das Land jenseitsder Elbe bis an Brandenburg dazu gehöret, und ob nicht hie abermahl eine conkulionder Harlunger leu Darlinger mit den Thüringern vorgehe, ist eine allere Frage, wo-von unten ein mehrers vielleicht vorkommen möchte.