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das bulletin de la societe de Vhistoire de France (1839, VI, 4),dass die Texte, die in keiner Conciliensaminlnng sich finden, indiesen Collier Codices ihre einzige Quelle haben. Der deutscheGelehrte Knust habe sie in Dannstadt entdeckt und ausge-schrieben, nach dessen Mittheilung nunmehr die erste Publikationerfolge. In der Tliat haben weder Sirnionds concilia antiquaGalliae (1G29) noch die ergänzende Manriner Sammlung (1789)eine Spur davon. Schwerlich sind diese beiden Texte die einzigennoch iinerhobenen dieser Codices.
Die Uebergehnng hei Harzheim erklärte und entschuldigtein späteren Jahren der Seminar-Regens Fo er st er in seinerliturgischen Vorlesung inhalts der noch vorhandenen Collegien-liefte damit, dass zur Zeit, wo Harzheim seinen Catalog an-fertigte, jene beiden Codices aus der Dombibliothek verliehengewesen, und erst einige Jahre später dadurch wieder zum Vor-scheine gekommen seien, dass die Familie, in der sie zurück-gehalten worden, dieselben verkauft hätte. Ankäufer sei ein.Beamter der hiesigen päpstlichen Nuntiatur gewesen. Domherrvon Hillesheim habe davon noch rechtzeitig genug Kenntnisserhalten, um das Domkapitel gerade in dem Augenblicke mitder Reclamation eintreten zu lassen, wo 'die Codices schon zurAhsendung nach Italien verpackt lagen. An diesen Vorgang, denFörster mit Angabe von Namen und sonstigen Umständen näherbeschrieb, knüpft sich leicht die Vermutlmng, dass von Hilles-heim, mit dem Björnstähl nach seinen sonstigen Mittheilungennäher verkehrte, und der sicherlich unter denen war, die ihnin die Bibliothek begleiteten, ihm den Vorgang erzählte, unddass dadurch die Veranlassung gegeben wurde, gerade jene bei-den Codices zunächst und zu genauerer Besichtigung in die Handzu nehmen und in Folge dessen auch vorzugsweise zu beschrei-ben. Foerster’s Mittheilung, die einen gewissen Roderique alsdenjenigen nannte, der diese Codices geliehen erhalten, findetüberraschenden Anhalt in den Domkapitelsprotokollen fol. 90und 103 de 1753: „Ccnsorinus sive codex 1Ü6 BibliothecaeMetropolitanae sein hiesigem Herzoglich-Lotharingischen RathIgnatio Roderique auf 14 Tag zu leihen und durch Registratorendemselben zuzustellen, mithin nach Verlauf solcher Frist auch