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Das Schicksal der im Jahre 1794 über den Rhein geflüchteten Werthgegenstände des Cölner Domes, insbesondere die Zurückführung der Manuscripten-Bibliothek : aktenmäßige Denkschrift
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mein können . . . Noch sah ich eine grosse schön geschriebeneBibel, ein Manuscript in Folio; die Stelle von den drei Zeugenim Himmel (1. Job. 5, 7), worüber soviel gestritten worden, stehtnicht darin; man kann also aus diesem codex beweisen (?), dass mansic zu Carl’s des Grossen Zeiten noch nicht in der Bibel ge-lesen hat. Unter diesem schätzenswürdigen Vorrathe von Hand-schriften ist Vieles, das untersucht und hervorgezogen zu wer-den verdient . .

Merkwürdig ist, dass der Schwede in den von ihmvorzugsweise beschriebenen beiden Synodal-codices geradeSolche nennt, die bei Harzheim übergangen sind. AViewichtig aber das so entdeckte ergänzende Zeugniss über die da-malige Zugehörigkeit an die Dombibliothek gegenwärtig werdenmuss, beweisst noch besonders die nachfolgende Episode des ver-lorenen Prozesses. Der erste der verzögerlichen Einwände derGegenpartei war der, dass der Klagegegenstand nicht definirtwerden könne. Es führte dies zu der actio ad exhibendum gegendieselbe, welche auf den Grund der schon erbrachten faktischenBeweise vom Gerichte zugestanden werden musste. In Folgedessen kam es im Jahre 1845 zwischen Mandataren des Dom-kapitels und der hessischen Regierung auf der Hofhibliothek zuDarmstadt zur contradiktorischen Festellung des Vorhandenseinsder Codices. Bei dieser aber producirte der delegirte damaligeOberbibliothekar dem für das Domkapitel handelnden Dann-städtischen Advokaten seiner Nachfrage gemäss nur Codices desHarzheim’schen Katalogs, und zwar in nur 187 Folianten,während die Dupuis’schen Sendungen 190 nachgewiesen hatten.In dein aufgenommenen, übrigens kaum verständlichen Verzeich-nisse werden insbesondere jene beiden Codices nicht gefundenobwohl den Gelehrten gegenüber die Hofbibliothek aus dem Be-sitze derselben kein Geheimniss gemacht hat. Daher weissman denn auch, was Björnstähl in anscheinender Vermischungdes Inhaltes mit dem anderer von ihm gesehener Codices unbe-stimmt lässt, dass es sich dabei von einer der ursprünglichstenSammlungen altgallischer Synoden handelt. Ueber zwei der da-rin enthaltenen • Synodalschlüsse, das concilium Nemaucenso(Nismes) vom J. 394 und das Massiliense v. J. 533 referirt