Druckschrift 
Das Schicksal der im Jahre 1794 über den Rhein geflüchteten Werthgegenstände des Cölner Domes, insbesondere die Zurückführung der Manuscripten-Bibliothek : aktenmäßige Denkschrift
Entstehung
Seite
92
Einzelbild herunterladen
 

wieder obrück zu fordern und capitulo vorzulegen“. Und: „"Re-gistrator Fa vier hat in gefolg conclusi cap. de 21 Martii denausgeliehenen Censorinmn obrilckgebracht und sofort zur "Bib-liothek wiederum!) hingeliefert.“ Es bestätigt sich darin, dassder Eoderique Codices geliehen erhielt und dieses Vertrauenrücksichtlich der beiden genannten sehr wohl missbraucht seinkonnte. Die Mission, die damals in Cöhi für französirende Cor-ruption dieser Roderique als Unternehmer eines französischenJournals vollführte, konnte die gerade in diesen Codices doku-mentirte altgallische Synodalgenieinschaft der rheinischen Kirchenfür ihre Zwecke besonders verwendbar finden. Nach Roderiquesetzte ein gewisser Jacquemotte das Journal fort, und dessenFamilie war es, die nach seinem Tode die beiden Codices ver-kauft hatte. — Auffallend bleibt immerhin, dass diese Entfrem-dung für Harzheim ein Geheimniss bleiben konnte. Dass eraus Schonung davon geschwiegen hätte, ist um so weniger au-zunehmen, da die offene Fehde, in der er mit dem ExjesuitenRoderique lebte, in den gedruckten Streitschriften derselbenaus dem Jahre 1731 (de initio metropoleos Ooloniae etc. 4)zu Tage liegt. Uebrigens darf nicht übersehen werden, dassHarzheini selbst die Vollständigkeit seines Oatalogs S. 1G2ausdrücklich durch das Datum des IG. Mai 1752 begränzt hat.

Im Jahre 177» begehrte die französische Regierung durchihren Bonner Gesandten die Benutzung der Bibliothek resp. Mit-theilung von Handschriften, um daraus für die damals in Parisveranstaltete neue Ausgabe der capitularia regum Frcmcorumvon Baluze Ergänzungen zu schöpfen. Das Domcapitel fand esaber bedenklich, weiter zu gehen, als seinen Capitularien-Codex(Nr. 125 hei Harzheim) zur Collationirimg auf der Bibliothekselbst anzubieten, wovon der Vice-Dechant Graf Oettingen denMinister angemessen verständigen musste. Unter Hinweisungauf die Harzheim’sche Note 55 zu gedachtem Codex sollte erihm diesen „ catalogu.s sämmtlicher hiesiger Bücher“ zustellen.Dieser bediente sich dann weiter der Vermittelung des kaiser-lichen Residenten zu Cöln. Es blieb aber bei dem gefasstenBeschlüsse, und heisst es fol. 249 der Protokolle: „Auf vou

hiesigem Kaiserlich - Königlichen H, Residenten von Bossart