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des 2 c. Esser sen. wurde auf seine Veranlassung eingezogen.Das Ministerium ging in die von so bedeutenden Auctoritätenempfohlene Richtung ein. Ein darnach ausgearbeitetes memoire ,welches in schlagender Weise die dargebotenen Rechtsmomentefür das Eigenthum des Domes an den Codices zusammenfasste,die übrigen Ansprüche aber zuriickliess, wurde zu einem noch-maligen diplomatischen Versuche dem Gesandten in Darmstadtzugesaiult. Abermals vergeblich. Unter der Hand bot manjedoch einen jener Pokale an, wenn damit Alles abgeglichensein sollte! Die ablehnende Note des hessischen Ministers duTliil vom 20. September 1823 wollte sogar ausserdem den ver-änderten Standpunkt mit Vorbedacht dahin acceptircn, dass derpreussische Staat seine Ansprüche nunmehr ganz aufgegeben,und nur noch eine privatrechtliche Dom-Angelegenheit habefesthalten wollen. Für die Zeit, wo die ultima ralio regum ,auch zwischen Bundesfürsten leider nicht unvermeidlich, der-einst wieder praktisch werden sollte, war es von Wichtigkeit,dass das Königliche auswärtige Ministerium, dessen von demspäteren Minister Eichhorn geleitete Abtheilung in dieser Ange-legenheit überhaupt von Anfang bis zu Ende den rühmlichstenEifer und die sorgsamste Umsicht aufgewendet hat, darauf Be-dacht nahm, sofort unter’m 10. October 1823 in besondererNote dem hessischen erwiedern zu lassen:
„Dass unsere Regierung als solche ihre Ansprüche keineswegsaufgegeben habe, sondern nur vor dem später geltend gemachtenRechte der Domkirche zurückgetreten sei, woraus von selbstfolge, dass, wenn es möglich wäre, den Ungrund des letzterendarzuthun, die Sache wieder in die vorige Lagekommen, „und damit auch unsere Regierung zu demfrüher erhobenen unmittelbaren Anspruch zurück-kehren würde.“
Zur Verfolgung der Rechte des Domes sollte nun das Mini-sterium der geistlichen Angelegenheiten die betreffende Kirchen-behörde zu eigener Thätigkeit aufrufen. Damit kam aber derMinister Altenstein bei dem damals noch andauernden provi-sorischen Zustande der Collier DiöcesanVerwaltung so bald nichtzu Stande. Erst nachdem im Jahre 1825 erfolgten Eintritte des