trachten ist. Venn er gab den Mülhauscr Bürgern Rechte, die siefast aus die gleiche Stufe mit dem Rdel erhoben, so namentlich dasRecht, adelige Lehen zu besitzen und nur von ihresgleichen gerichtetzu werden.
Rn der Spitze der Regierung stand damals ein ernannterkaiserlicher Schultheiß und ein aus Rdeligen und Bürgern gebildeterSenat.
1347 erhielt Mülhausen das Recht, sich einen Bürgermeister zuwählen und 1467 erkaufte die Stadt vom Reiche für 1666 Gold-gulden das Recht der Besetzung des Schultheißenamtes. Hiermitwar die vollständige Selbständigkeit des kleinen Freistaates erreicht.
In den ersten Zeiten der Selbständigkeit Mülhausens wardie Herrschast vornehmlich in Händen einiger Rdelssamilien. Rber1326 begann ein über hundert Jahre währender Kampf zwischender Bürgerschaft und dem Rdel, der mit der endlichen Niederlagedes Rdels endete, Mülhausen aber in eine fast ununterbrocheneReihe von Kämpfen mit dem Rdel der Umgebung verwickelte, dadie vertriebenen Rdeligen Hilfe bei dem benachbarten Rdel suchtenund fanden. So hatte Mülhausen 1326 Krieg mit Peter von Regis-heim, 1376 einen Streit mit Kuno von Hasenburg, 1382 Krieg mitdem Grasen von Marsee, 1389 einen Überfall des Ritters MartinWalter abzuschlagen, 1446 Krieg mit dem Grafen von Lützelstein usw.
vie lange währenden Kämpfe zwischen Bürgerschaft und Rdelendeten endlich 1445 mit der gänzlichen Vertreibung des Rdelsund der Ruslösung der Zunft der Edelleute.
Rus dieser Zeit stammt die Regierungssorm, die bis zur Ver-einigung Mülhausens mit Frankreich, das ist bis 1798, bestehenblieb. Rn der Spitze der Regierung stand der Bürgermeister, ihmzur Seite stand der Rat. vie Bürgerschaft war in sechs Zünftegeteilt. Es waren immer drei Bürgermeister gleichzeitig erwählt,die abwechselnd, jeder 6 Monate lang, die Regierung und denVorsitz im Rate führten. Der eigentliche Rat bestand aus den3 Bürgermeistern und 12 Räten und versammelte sich regelmäßigjeden Mittwoch. Ihm war die Behandlung der Staatsgeschäfte,die Erlassung von Gesetzen, die Schließung von Bündnissen, die Ent-sendung von Gesandtschaften, die Revision der Finanzverwaltung