„Die kirchlich-kanonistische Lehre vom Eigentum war in alleinWesentlichen anch die Lehre des Venn kirchlichen Geiste durchdrungenendentschen Rechtes." Wir könnten gerade se> gut sagen: die deutscheNechtsanffassnng Venn Eigentnin war in allein Wesentlichen anch dieLehre des vom dentschen Geiste beeinflußten kirchlichen Rechtes, undich glaube sogar, wir können dies nicht nur gerade so gut sagen,sondern wir müssen es sogar sagen, denn was am dentschen Rechtelebendig war, stammte ans deutschem Leben und was toter Forma-lismus war, wurde uns von den Romanisten zugebracht. Sicher aberist, daß der feste römische Ncchtsbegriff vom Eigentum durch dasFlutende der germanischen Nechtsanffassnng aufgelöst wurde und derBegriff „Eigentum" erst mit dem Ausgang des 15. Jahrhunderts eininhaltlich fest begrenzter wurde. Dieser Auflösungsprozeß spiegelt sichdenn anch in den verschwommenen kauonistischen Lehren wieder, die,wie wir sahen, einerseits konimnnistische Nechtsbegriffe einer älterenkulturellen Zersetznngsperiode mit andrerseits jugendlich-naiven undpatriarchalischen Anschauungen untermischte. — Wir machen fernerdarauf aufmerksam, daß Janssen, wie er oben vom christlich-germani-schen Baustil redet, so hier vom christlich-germanischen Recht, und waswir oben von dieser Gegenbcwegnng des Ehristcntnms und Germanen-tnnis sagten, gilt in gleicher Weise anch hier. Das kanonische Rechtwar ein Eindringling, der zurückgewiesen werden mußte, da der Prozeßder Gegenbcwegnng nur so zu einem fruchtbaren Ergebnis zu gelangenvermochte, wenn es zu einem christlich-gcruianischen Rechte kam. Dieaufdringlichen Versuche aber des kanonischen Rechtes, sich als alleinherrschend in Deutschland einzuführen, riefen von der weltlichen Seitedas Bestreben wach, sich nach Hülfe umzusehen, es handelte sich darum,ans der mystisch-religiösen Denkweise in die verstandesmäßigc überzu-leiten, und da bot sich als Führer das römische Recht. Im Kampfedes römischen Rechtes aber mit dem kanonischen ging die christlich-germanische Nechtsentwicklnng in Scherben. Der Kampf zweier fremdenRechte entzog nnserer Nechtsentwicklnng die zu ihrem Wachstum un-bedingt notwendigen Kräfte. Zunächst ist es darum anch nicht auf-fallend, wenn sich Übereinstimmungen des kirchlichen Rechtes mit demdentschen vorfinden, denn das Denken des Volkes bewegte sich, alsdiese Rechte gebildet wurden, in der religiösen Sphäre. Das religiöseDenken aber ist, wie schon betont, an eine bestimmte Alters- und
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Johannes Janssen und die Geschichte der deutschen Reformation : eine kritische Studie
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167
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