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zu fordern, wenn wir unsere Pflicht vergessen; wer ihnen dieses Rechtzuspricht, ist ein falscher Lehrer und Bethörer des Volks. lind nunfolgt der fromme Angenanfschlag der Scheinheiligen: „dann entstehenbejannnernswürdige Zustände und Bürgerkriege: kein Eigentum wirdgeschont, kein Recht des Eigentums mehr anerkannt, und mit Fugkönnen dann die Neichen sich über den Verlust der ihnen unrechtmäßigentzogenen Güter betlagen, aber sie mögen dann zugleich an sich dieernste Frage richten, ob sie auch in den Tagen der Ruhe bei derVerwaltung und Verwendung ihrer Güter das Recht des oberstenEigentümers, nämlich Gottes, anerkannt haben." — Wir wollen dieDinge in ihrem natürlichen Werden betrachten. Eine Verschiebungdes Eigentums hat stattgefunden, und zwar so, daß die einen imÜberfluß schwelgen, die andern hungern. Es muß also wieder eineVerschiebung stattfinden, und zwar geschieht dies meist in doppelterArt: erstens lehrt die Not, neue Quellen eröffnen; zweitens, da auchder Reichtum dieser neuen Quellen zunächst wieder in die Taschen derschon Neichen fließt, die Not der Armen also noch größer wird, mußeine Nüekverschiebnng stattfinden, welche diese Armen bor dem Ver-hungern rettet. Dafür gibt es zwei Mittel: entweder der Reiche de-possediert sich selbst, es kommt zur wirtschaftlichen Reform, oder derReiche ist hartnäckig und wird dann depossediert, es kommt zur Re-volution. Im letzten Falle wird kein vernünftiger Mensch die Leute,welche zur Gewalt raten, als falsche Lehrer und Bethörer des Volkeshinstellen, denn sie wollen die Lebenskraft des Volkes erhalten, währenddie Orthodoxen sie ihm entziehen. Das Extrem, welches ans dereinen Seite betreten wird, ist also nur ein Gradmesser für die Ge-wissenlosigkeit ans der andern Seite, d. h. die Passive Gewalt wirdan dem Maße der aktiven Gewalt, welche zu ihrer Bewältigung insFeld geführt wird, gemessen, und diese ist um kein vaar verwerflicherals jene. Von Recht aber ist ans keiner Seite die Rede, denn Re-volution ist die Aufhebung des rechtlichen Znstandcs, die Revolutionbeginnt aber nicht erst mit dem Eintritt der aktiven Gewalt, sondernschon mit demjenigen der passiven, d. h. mit der Pflichtvergessenhcitder Besitzer. Schon sie ist gleichbedeutend mit Aufhebung des recht-lichen Znstandes, der da beginnt, wo die Pflicht ans der einen Seiteund damit das Recht ans der andern Seite negiert werden, wo dortdas Wörtlein „Gnade", hier das Wort „Almosen" auftaucht. Die