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Urkunden-Buch der Familie von Zwehl : nebst Kunstbeil., Textbildern, Stammbäumen u.e. Anh., enth. Beitr. zu e. Familiengeschihichte
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XXVIII.

Landgraf Friedrich von Hessen bestätigt die Gebrüder von Zwehl in ihrem Lehnsgute

zu Esplingerode. Cassel, den 11. 5. 1784.

Von Gottes Gnaden Wir Friedrich Landgraf zu Hessen, Fürst zu Hersfeld, Graf zuKatzenellenbogen, Dietz, Ziegenhain, Nidda, Schaumburg und Hanau p., Ritter des KöniglichGrossbrittanischen Ordens vom blauen Hosenbande wie auch des Königl. Preussischen Ordensvom schwarzen Adler pp. thun kund hiermit für Uns, Unsere Erben und Nachkommen, Fürstenzu Hessen, öffentlich bekennende:

Als Uns der Chur-Mainzische Hof-Regierungs- und Hofkriegsrath auch Geheimer Kabinets-Secretaer Carl Herwig von Zwehl zu Mainz für sich und namens seiner Heyden. Brüderunterthänigst zu vernehmen gegeben, wass maassen die Adeliche Familie von Knorr imEichsfelde von Unserm Fürstlichen Hause unter andern ein Mannlelm in dem Dorfe Esplingerodevon einem Vonvercke mit vier Hufen Landes recognosciren, dieses auch ihre Voreltern im Jahre1041 als ein Afterlehen an sich gebracht hatten, nachher aber durch Erbvertheilungen aus Un-wissenheit der Lehenseigenschaft in den Besitz der weiblichen Linie gekommen wäre, indessenihre Absicht dahin gienge, den Besitz sothaner Lehensgrundstücke auf das Neue zu recuperiren,uncl zu dem Ende von ihnen eine neue Afterbelelmung von denen von Knorr ausgewirket worden,mit unterthänigster Bitte, Wir solche mit Unserm Lehenherrlichen Konsens zu bestärken, gnädigstgeruhen wollten. Dass Wir demnach solchem ihrem unterthänigsten Suchen in Gnaden statt ge-than, consentirt und verwilliget haben, thun das auch, consentiren und verwilligen hiermit undkraft dieses gnädigst, dass gedachter von Knorr das von Uns und Unserm Fürstlichen Hause zuMannlehen tragende Vorwerk zu Esplingerode und seine Zugehörung den supplicirenden Gebrüdernvon Zwehl und ihren ehelich gebolirenen Mannleibslehenserben zu Afterlehen verliehen undeingeben mögen, jedoch dergestalt und also, dass solches ohne den allermindesten Abbruch anUnseren und Unserer Erben und Nachkommen oberlehenslierrlichen Gerechtsamen geschehe, mit-hin bei allen und jeden Lenenslallen, auch der von solchen Lehen schuldigen Prästationen halberaus erwähnte von Knorren, als unsere verpflichtete Vasallen allein gesehen werden und sie die-selbe jederzeit und bey allen Vorl'allenheiten ohne Abgang Uns und Unserer Erben zu leistenschuldig, gedachte subinfeudation auch nicht länger als ihr Lehenrecht dauert von Kräften,sondern bey dereinstigen durch Absterben ihres Mannesstammes erfolgtem Iieimfall des Lehenssofort gänzlich erloschen und nicht weiter gültig, inmittelst aber die von Zwehl dasselbe ingutem baulichen AVesen ungeschmälert zu erhalten verbunden sein sollen.

Dessen zu Urkund haben wir diesen Unsern Consens-Brief eigenhändig unterschriebenund Lfnser fürstliches Sekret-Insiegel beydrucken lassen. So geschehen in Unserer ResidenzstadtCassel den 11. Maii 1784.

Friedrich L. I. Hessen.

(L. S.)

rt. G. v. Lennep

vice-Canzler.

Lehenherrlicher subinfeudations Consens für die Gebrüdern von Zwehl.

Taxa 4 BhtJilr.