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seel. Kinder gefallen, und von Höchst ihrer kurfürstl. Gnaden in dero Land des EichsfeldesAnno 1655 gdgst. abgeordneter Gesandtschaft approbirt und confirmirt worden, zu mehrererSicherung und Vesterhaltung aber erstbesagte Erben den kurfürstl. gnädigsten Consens darüberzu ertheilen gehorsambst bitten wollen und lautet erst erwehnter Contrakt, wie folgt: ] )
Gleichwie nun oft höchstg. ihro kurfürstl. Gnaden der Supplicanten Suchen vor ziemlichund in den Lehens- auch anderen beschriebenen Rechten gegründet befunden, solchernach habendieselbe in Ansehung dero von Käufer und dessen Erben dem Erzstifte Mainz langwierig treugehorsamst geleisteter und noch zu leisten vermögen der pflichtschuldigster Diensten, gemeltenKauf alles seinen wörtlichen Inhalts als Landesfürst, Ober- und Lehen Herr, wie solches vonRechts und Gewohnheit wegen am kräftigsten geschehen soll, kann oder mag, hirmit und inKraft dieses gdgst. authorisiret, confirmiret und bestättiget, authorisiren, confirmiren und be-stätigen denselben jedoch also und dergestalten, dass die Supplikanten alle schuldige Pflicht vonden Lehens Commoditaten nebst bedeuteten Lehen Tax jedes mal entrichten, und als Aftervasallentreu und Hold seyn, auch nach erloschener Lehenschaft daran Kein dringliches Recht zu fodern,sondern blos dero Erzstift gnade untertänigst zu gewärten haben sollen. Urkundlich diese Con-firmation in gegenwärtiger Geglaubter Form wissentlich ausgefertiget, eigenhändig unterschriebenund mit dem kurfürstlich Insiegel bedruket worden. So geschehen aufm Schloss Marienburg obWürzburg den llfS Aprilis Anno 1663.
(L. S.) Johan Philip.
XIV.
Johann Christoph von Zwehl muthet, nach Ableben Henrichs Jost von Wintzingerode, bei dessenBruder Hans Ernst von Wintzingerode die Wintzingerödisehen Lehnsländereien. 24. 5. 1678.
Dem Hochedelgebohrnen, gestreng, viid manvesten Herren Hans Ernsten von WintzingerodaErbsassen vfm Adelsborn etc. vnserem insonders hochgeehrten Herren.
Hochedelgebohrner, gestreng, vnd manvester insonders hochgeehrter Herr. Nachdemahlenwier vntenbenante in gewisse erfahrung gebracht, wie dass von Gott dem almeclitigen vnlengstenEwerer liochedelgestreng. Herr Bruder vnd allster dero hochadlichen Familien, weiland auch derhochedelgebohrn vnd gestrenge Herr Henrich Jost von Wintzingeroda sehl. aus diesem zeitlichenLeben abgefoderet, vnd wier von erwenther dero hochadlichen Familien, einige Lenderey vndWiesen alhier vor Heiligenstadt gelegen, zur Lehn tragen, so erinnern wier vns zwahr nit, dassvon Ewer hochedelgestrengen, als nunmehr stambältisten, vns einige citation zur lehnsempfangnusbiss dato wehre insinuiret worden, haben aber doch gleichwohl (: da etwa ratione insinuationisfactae einiger irthumb vorgangen sein solte:) zu bezeugung vnserer schuldigkeith, erwenthe vnsere,von Ewer Hochedelgestreng. vnd dero adelichen Familien herrürende Lehnstücken, wie solche indennen Lehnbriefen befindlich hiermit gebührend muthen, vnss ad praestanda offeriren, vnd vmbdie renovation der investitur, auch dienstlich bitten wollen: vns hin zwischen wegen dieser ge-thanen muthung vnbeschwerdt einen schein zu ertheilen, welche hohe gunst auf alle begebenlieid. .wier schuldigermassen geflissen, befehlen Ewer hochedelgestreng. vnd dero gantze Familien in denschütz gottes, verbleibende Ewer hochedelgestreng. bereitwilligste Diener vnd Lehnleuthe.
Heiligenstadt, 24. Maij 1678.
Johan Christoph v. Zwehl
(L. S.) in meinem vnd meines abwesenden bruders Nahmen.
Siehe Urkunde VIII, Seite 10.