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Z. 5. Die Gehälter der Direktoren, Lehrer »nd Lehrerinnen, sowie die Pen-sionen werden monatlich zum voraus gezahlt.
Z, 6. Jeder Direktor ist zu 12 Stunden, jeder wissenschaftliche Lehrer undjede wissenschaftliche Lehrerin zu 22 Unterrichtsstunden, jeder Mittelschullehrer undZeichenlehrer zu 26, jeder Elementarlehrer zu 3V, jede Elementarlehrerin undHandarbeitslehrerin zu 28 Stunden in der Woche verpflichtet, doch kann je nachdem Verhältnis eine Ermäßigung oder Erhöhung der Stundenzahl eintreten.
Ist aber eine Lehrkraft zu vertreten, so kann jeder Lehrer und jede Lehrerinvier Wochen lang wöchentlich bis zu vier Stunden über die Normal-Unterrichtszeitherangezogen werden, ohne eine Entschädigung verlangen zu können.
H. 7. Jeder Direktor ist verpflichtet, sich ohne Rücksicht auf sein Gehaltund Dienstaltcr an jeder Schule gleichen Ranges, jeder Lehrer und jede Lehrerinan jeder höheren und niittleren Mädchenschule und in jeder beliebigen Klasse einersolchen verwenden zu lassen.
Sollte eine obligatorische Fortbildungsschule errichtet werden, so ist jederLehrer auf Verlangen verpflichtet, an dieser Anstalt einzelne Stunden innerhalbseiner Pflichtstundenzahl unentgeltlich zu erteilen.
Z. 8. Auswärtige Amtsjahre können einem Lehrer oder einer Lehrerin bei ihrerAnstellung in hiesiger Stadt nach dem Ermessen des Kuratoriums angerechnet werden.
§. 9. Von auswärts anziehende Direktoren, Lehrer und Lehrerinnen erhaltenUmzugskosten entschädigt, sie sind aber verpflichtet, dieselben, wenn sie vor Ablaufvon zehn Jahren die städtische Schnle wieder verlassen, nach Verhältnis der Zeitzurückzuzahlen. Die Festsetzung der Höhe der Umzugskosten unterliegt dem Be-schlusse des Kuratoriums, bei dem es bewendet.
Z. 10. Nebenämter dürfen nur mit Zustimmung des Kuratoriums über-nommen werden. Privatstnnden bedürfen der Genehmigung des Direktors.
H. 11. Die Pensionierung der Direktoren, Lehrer und Lehrerinnen erfolgtnach denselben Grundsätzen, wie sie für Staatsbeamte maßgebend sind. AuswärtigeDienstzeit wird auch hierbei nach Maßgabe des Z. 8 angerechnet.
H. 12. Bezieht ein Direktor, Lehrer oder eine Lehrerin bereits ein höheresEinkommen als ihnen nach diesen Bestimmungen zustehen würde, so erhalten sienur so lange die Zulage, bis sie das höchste Einkommen nach diesen Bestimmungenerlangt haben; beziehen sie ein niedrigeres Einkommen, so rücken sie nur allmählichnach Maßgabe des H. 2- in das diesen Bestimmungen entsprechende Einkommenbis zu dessen Maximalbetrag ein.
H. 13. Diese Bestimmungen finden nur auf Diejenigen Nnwendung, welchesich denselben in allen Punkten unterwerfen.
§. 14. Dieses Regulativ tritt mit dem 1. Oktober d. I. in Kraft. Ge-nehmigt in der Stadtverordneten-Sitzung vom heutigen Tage.
Düsseldorf, den 14. August 1877. Der Oberbürgermeister: Becker.
Gesehen und genehmigt.
Düsseldorf, den 23. August 1877.(4,. 8.) Königliche Regierung,
II. 6724. Abteilung für Kirchenverwaltung und Schulwesen: von Schütz.